Betreff
Vollzug der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Landkreisordnung und der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen

I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2020
II. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020
III. Verwendung des Jahresgewinns
Vorlage
2522/2021
Aktenzeichen
5.4/MM-53790/JA21
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.      Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2020 der Einrichtung Abfallentsorgung

 

Über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern hat zwischen dem Abschlussprüfer und dem Landrat in seiner Funktion als Werkleiter eine Schlussbesprechung zu erfolgen.

 

Nachdem die Einrichtung zwar nach Eigenbetriebsrecht verwaltet, ein eigener Werkausschuss aber nicht gebildet wurde, findet die Schlussbesprechung im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses statt.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 ist vor der Feststellung des Jahresabschlusses, die durch den Kreistag erfolgt, diese Schlussbesprechung durchzuführen.

 

Nach Feststellung des Wirtschaftsprüfers Herrn Kopf von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH und aufgrund der bei dessen Prüfung gewonnener Erkenntnisse

 

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland- Pfalz i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Einrichtung zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und

 

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage der Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltend handelsrechtlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklärt er darüber hinaus, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Der vorläufige Jahresabschluss 2020 mit Bilanz zum 31.12.2020, die Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht sind dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Ebenso der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses.

 

II. Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Abfallentsorgungseinrichtung

 

Der Jahresabschluss der Einrichtung Abfallentsorgung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH, Mainz geprüft.

 

a) Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresverlust  von 407.017,41 EUR ab.

b) Die Bilanzsumme zum 31.12.2020 schließt mit einem Betrag von 3.271.219,95 EUR ab.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 27 EigAnVO dem Werksausschuss vorzulegen und durch diesen festzustellen. Da beim Landkreis ein solcher nicht gebildet ist, erfolgt die Vorlage an den Kreisausschuss und Kreistag. Die formelle Feststellung des Jahresergebnisses erfolgt durch den Kreistag.

 

 

III. Verwendung des Jahresgewinns

 

Die Abfallwirtschaftseinrichtung hat im Jahr 2020 einen Jahresverlust von 407.017,41 EUR erwirtschaftet. Dieser setzt sich aus einem Verlust im hoheitlichen Bereich i.H.v. 542.766,02 EUR und einem Gewinn aus BgA i.H.v. 135.748,61 EUR zusammen. Über die Verwendung des Jahresgewinns der Einrichtung hat der Kreistag zu entscheiden.

 

Nach § 11 Abs. 8 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) sind die ausgabewirksamen  Verluste aus der Geschäftstätigkeit spätestens im folgenden Jahr durch Haushaltsmittel des Einrichtungsträgers auszugleichen.

 

Im Geschäftsjahr 2020 beläuft sich der ausgabewirksame Teil des Jahresverlustes auf einen Betrag von 312 TEUR. Dieser ist im Folgejahr aus Haushaltsmitteln des Landkreises gemäß § 11 Abs. 8 EigAnVO auszugleichen. Soweit in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse aus laufenden Entgelten erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleichs für ausgabewirksame Verluste an den Einrichtungsträger zurückgezahlt werden.

 

Die ausgabewirksamen Teile des Jahresverlustes sind kraft Gesetzes durch den Einrichtungsträger auszugleichen. Hierfür sind im Haushalt des Landkreises 2022 entsprechende Mittel bereit zu stellen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Bestimmung der EigAnVO handelt, ist hierfür keine eigene Beschlussfassung erforderlich.

 

Da auszahlungswirksame Verluste der Vorjahre stets in Form von Unterdeckungen mit in die Gebührenkalkulation der Folgejahre einfließen, ist seitens der Einrichtung hinreichend sichergestellt, dass die entsprechenden Mittel erwirtschaftet werden, um diese in voller Höhe auch wieder an den Einrichtungsträger innerhalb der gesetzlichen Fristen zurück zahlen zu können.

Seit dem Jahr 2016 bestehen keine nach EigAnVO realisierbaren Rückzahlungsverpflichtungen mehr gegenüber dem Landkreis für durch diesen übernommene Verlustausgleiche aus Vorjahren. Unabhängig davon wurden in den vergangenen Jahren die Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art „DSD“ gem. § 8 Abs. I S. 5 KAG zur Verstärkung des allgemeinen Haushaltes an den Einrichtungsträger abgeführt, da die Gesamteinrichtung seit diesem Zeitpunkt, im Gegensatz zu 2020, keine Verluste mehr erwirtschaftet hat.

 

Von einer solchen Ausschüttung, sollte insbesondere aufgrund der extrem schwierigen Wirtschaftslage, die sich u. a. aus der aktuellen Corona-Pandemie, aber auch aus der unsicheren Weltmarktlage in Bezug auf die sehr volatilen Wertstoffpreise ergibt, abgesehen werden. Darüber hinaus sind im Lagebericht 2020 verschiedene Entwicklungen dargelegt, deren Folgen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig auf die zukünftige wirtschaftliche Situation der Einrichtung auswirken werden. Es erscheint daher vielmehr sinnvoll, den Gewinn des Betriebes gewerblicher Art in der Einrichtung selbst zu belassen, um diesen bei Bedarf zur Stabilisierung der Abfallgebühren bzw. zum Ausgleich dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten heranziehen zu können.

 

Da die Gewinne aus dem Bereich des BgA in diesem Fall in der Einrichtung verbleiben und keine Ausschüttung gegenüber Dritten (Landkreis) erfolgt, bleibt darüber hinaus auch sichergestellt, dass für diese sog. „stehenden Gewinne“ keine Kapitalertragssteuerpflicht ausgelöst wird.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, keine Ausschüttung vorzunehmen und den Jahresverlust 2020 in Höhe von 407.017,41 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.

 

 

Hinweis zur Entlastungserteilung:

 

Die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2020 wird zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 des Landkreises Kaiserslautern nach § 114 Abs. I S. 2 GemO erteilt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss/ Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

I.          Der Kreistag nimmt den vorläufigen Jahresabschluss 2020 bestehend aus der Bilanz zum 31.12.20, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH zur Kenntnis.

 

II.        Der Jahresabschluss 2020 für die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises wird gem. § 27 EigAnVO wie folgt festgestellt:

 

a.         Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresverlust von 407.017,41 EUR ab.

b.         Die Bilanzsumme zum 31.12.2020 beträgt 3.271.219,95 EUR.

 

III.      Der Jahresverlust 2020 in Höhe von 407.017,41 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.