Sachverhalt:
I.
Entwicklung des Kreisumlagesatzes in den
letzten Jahren
Die Entwicklung des festgesetzten Kreisumlagesatzes und des
Kreisumlageaufkommens 2001 bis 2021 kann der Anlage 1 entnommen
werden. Zur Darstellung der Entwicklung des Kreisumlageaufkommens 2022
gegenüber 2021 wurde der Umlagesatz des Vorjahres beibehalten.
Der Kreisumlagesatz wurde ab 2015 vom Kreistag des Landkreises
Kaiserslautern mit 42,25% festgesetzt. In den Jahren 2016, 2017 und 2019 wurde
der Umlagesatz durch die ADD Trier im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23%,
44,25% und 43,87% angehoben. Das Umlageaufkommen 2021 (nach der Festsetzung)
betrug bei einem Umlagesatz von 42,25% 54.678.824 € und erhöhte sich gegenüber
2015 (40.899.021 €) bei gleichem Umlagesatz um + 13.779.803 €.
Unter Annahme eines Umlagesatzes für 2022 von 42,25% steigt das
Umlageaufkommen gegenüber 2021 um weitere ca. 1,88 Mio. € auf 56.556.970 €. Wie
sich die Kreisumlage 2021 zu 2022 je Kommune darstellt, kann den Anlagen
2 und 3 entnommen werden.
II.
Haushaltsplanung 2022
Der Haushaltsplanentwurf 2022 weist aktuell einen Jahresfehlbetrag von
7.101.220 € aus. Gegenüber dem Jahresfehlbetrag des Haushaltsplans 2021
(7.240.484 €) bedeutet dies eine Verbesserung um 139.264 €.
Die allgemeinen Deckungsmittel im Teilhaushalt 3 / Allgemeine
Finanzwirtschaft steigen um ca. 3,2 Mio. €. Neben der oben erwähnten
Ertragssteigerung bei der Kreisumlage (+1,88 Mio. €) erhöhen sich insbesondere
die Schlüsselzuweisungen C um ca. 1,73 Mio. € sowie die Zuweisung
Gesundheitsamt (insbesondere auf Grund des ÖGD-Pakts) um ca. 0,8 Mio. €. Die
Schlüsselzuweisung B2 geht um ca. 1,2 Mio. € zurück.
Die maßgebliche Verschlechterung findet sich mit ca. 3,6 Mio. € im Teilhaushalt 12 / Jugend.
III.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) RLP
vom 17.07.2020
Der 10. Senat des OVG RLP hat mit Urteil vom 17.07.2020 entschieden,
dass die Beanstandung des Haushaltes 2016 des Landkreises Kaiserslautern durch
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und die Erhöhung der
Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme von 42,25% auf 44,23% rechtswidrig war.
Nach dem Leitsatz 3 des Urteils erweist sich eine Erhöhung der
Kreisumlage demnach als rechtswidrig, wenn sie die verfassungsrechtlich gebotene
finanzielle Mindestausstattung von mindestens ca. einem Viertel der
umlagepflichtigen Gemeinden verletzt.
Nach dem Leitsatz 4 ist die Liquiditätskreditbelastung innerhalb eines
Zehnjahreszeitraumes das maßgebliche Kriterium. Wichtiges Indiz sei, dass
dieser in der jeweiligen Gemeinde höher als 1.000 € pro Einwohner liege. Diese
Kriterium war 2016 bei mehr als einem Vierteil der Kommunen im Landkreis
Kaiserslautern erfüllt.
Gegen die Entscheidung des OVG, die Revision nicht zuzulassen, hat das
Land RLP Beschwerde beim OVG eingelegt. Das OVG hat der Beschwerde des Landes
nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in
Leipzig zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des BVerwG vom 21.07.2021
wurde die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil des OVG
vom 17.07.2020 ist nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig..
IV.
Finanzsituation der kreisangehörigen
Kommunen und des Landkreises
Kaiserslautern 2006-2021
Im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes besteht weiterhin für
die Landkreise die Pflicht, neben dem eigenen Finanzbedarf auch den
Finanzbedarf und die finanzielle Situation der umlagepflichtigen Kommunen zu
ermitteln und bei der Entscheidung über den Umlagesatz zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der aktuellen Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen und
des Landkreises Kaiserslautern wird auf die Anlagen 4 und 5
verwiesen.
Die Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen wurden im Rahmen des o.a.
Rechtsstreites mit der ADD Trier erstellt und aktuell von den
Verbandsgemeindeverwaltungen fortgeschrieben. Demnach weisen innerhalb des
Zehnjahreszeitraumes 2012-2021 insgesamt 8 Gemeinden (=16%) durchgängig eine
Liquiditätskreditbelastung von über 1.000 € pro Einwohner aus. Das maßgebliche
Kriterium in den Leitsätzen 3 und 4 des unter III. angeführten Urteils wäre
demnach in 2020 nicht erfüllt. Allerdings haben in dem Zehnjahreszeitraum
weitere 5 Gemeinden über mehr als 5 Jahre eine Liquiditätskreditbelastung von
über 1.000 € je Einwohner. In dem Zehnjahreszeitraum weisen darüber hinaus alle
Gemeinden überwiegend negative ordentliche Ergebnisse aus, davon 6 Gemeinden
über den gesamten Zeitraum. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass bei vielen
Gemeinden noch in größerem Umfang Jahresabschlüsse ausstehen und die
Finanzdaten auf Planzahlen oder vorläufigen Ergebnissen basieren.
In den Haushaltsplänen 2020 und
2021 sind die ordentlichen Ergebnisse bei 36 bzw. 41 von 50 Gemeinden negativ.
Die Liquiditätskredite des Landkreis Kaiserslautern betragen seit 2009
durchgängig über 1.000 € pro Einwohner (1.534,57 € nach dem vorläufigen
Ergebnis 31.12.2020). Weiterhin wurden seit 2009 beim Landkreis auch
durchgängig negative ordentliche Ergebnisse erzielt. In den Jahren 2019 und
2020 zeichnet sich nach den vorläufigen Jahresergebnissen ein positives
Ergebnis in der Ergebnisrechnung ab. Auf das Eckdatenpapier zum Haushaltsplan
2022 wird verwiesen.
V.
Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen
zur Kreisumlagegestaltung 2022
Den kreisangehörigen Kommunen wurde mit Schreiben vom 28.10.2021 (wie in
den Vorjahren) die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der
Kreisumlagegestaltung 2022 eine Stellungnahme abzugeben. Die abgegebenen
Stellungnahmen sind in der Anlage 6 zusammengefasst und
einsehbar.
VI.
Haushaltsrundschreiben vom 02.11.2021
Das Ministerium des Innern (MdI) führt im Haushaltsrundschreiben vom
02.11.2021 an, dass eine Verlängerung des Schreibens des MdI vom 22.04.2020
„Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts im Rahmen der
Auswirkungen der Corona-Pandemie“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt
ist.
Diese Beschlussvorlage mit Anlagen dient dem Kreistag für die
Beurteilung und Abwägung der Finanzlage von Landkreis und kreisangehörigen
Kommunen und letztlich als Entscheidungshilfe für die Festsetzung des
Kreisumlagesatzes 2022.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
die Informationen zur Erfüllung der Ermittlungs- und Abwägungspflichten bei der
Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2022 zur Kenntnis.