Betreff
Informationen zur Erfüllung der Ermittlungs- und Abwägungspflichten des Landkreises bei Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2022
Vorlage
2637/2021
Aktenzeichen
1.3/lt/61103
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.                    Entwicklung des Kreisumlagesatzes in den letzten Jahren

 

Die Entwicklung des festgesetzten Kreisumlagesatzes und des Kreisumlageaufkommens 2001 bis 2021 kann der Anlage 1 entnommen werden. Zur Darstellung der Entwicklung des Kreisumlageaufkommens 2022 gegenüber 2021 wurde der Umlagesatz des Vorjahres beibehalten.

Der Kreisumlagesatz wurde ab 2015 vom Kreistag des Landkreises Kaiserslautern mit 42,25% festgesetzt. In den Jahren 2016, 2017 und 2019 wurde der Umlagesatz durch die ADD Trier im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23%, 44,25% und 43,87% angehoben. Das Umlageaufkommen 2021 (nach der Festsetzung) betrug bei einem Umlagesatz von 42,25% 54.678.824 € und erhöhte sich gegenüber 2015 (40.899.021 €) bei gleichem Umlagesatz um + 13.779.803 €.

Unter Annahme eines Umlagesatzes für 2022 von 42,25% steigt das Umlageaufkommen gegenüber 2021 um weitere ca. 1,88 Mio. € auf 56.556.970 €. Wie sich die Kreisumlage 2021 zu 2022 je Kommune darstellt, kann den Anlagen 2 und 3 entnommen werden.

 

II.                  Haushaltsplanung 2022

 

Der Haushaltsplanentwurf 2022 weist aktuell einen Jahresfehlbetrag von 7.101.220 € aus. Gegenüber dem Jahresfehlbetrag des Haushaltsplans 2021 (7.240.484 €) bedeutet dies eine Verbesserung um 139.264 €.

Die allgemeinen Deckungsmittel im Teilhaushalt 3 / Allgemeine Finanzwirtschaft steigen um ca. 3,2 Mio. €. Neben der oben erwähnten Ertragssteigerung bei der Kreisumlage (+1,88 Mio. €) erhöhen sich insbesondere die Schlüsselzuweisungen C um ca. 1,73 Mio. € sowie die Zuweisung Gesundheitsamt (insbesondere auf Grund des ÖGD-Pakts) um ca. 0,8 Mio. €. Die Schlüsselzuweisung B2 geht um ca. 1,2 Mio. € zurück.

Die maßgebliche Verschlechterung findet sich mit ca. 3,6 Mio. € im  Teilhaushalt 12 / Jugend.

 

III.                Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) RLP vom 17.07.2020

 

Der 10. Senat des OVG RLP hat mit Urteil vom 17.07.2020 entschieden, dass die Beanstandung des Haushaltes 2016 des Landkreises Kaiserslautern durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und die Erhöhung der Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme von 42,25% auf 44,23% rechtswidrig war.

Nach dem Leitsatz 3 des Urteils erweist sich eine Erhöhung der Kreisumlage demnach als rechtswidrig, wenn sie die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung von mindestens ca. einem Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden verletzt.

Nach dem Leitsatz 4 ist die Liquiditätskreditbelastung innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes das maßgebliche Kriterium. Wichtiges Indiz sei, dass dieser in der jeweiligen Gemeinde höher als 1.000 € pro Einwohner liege. Diese Kriterium war 2016 bei mehr als einem Vierteil der Kommunen im Landkreis Kaiserslautern erfüllt.

Gegen die Entscheidung des OVG, die Revision nicht zuzulassen, hat das Land RLP Beschwerde beim OVG eingelegt. Das OVG hat der Beschwerde des Landes nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des BVerwG vom 21.07.2021 wurde die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil des OVG vom 17.07.2020 ist nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig..

 

IV.                Finanzsituation der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises

Kaiserslautern 2006-2021

 

Im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes besteht weiterhin für die Landkreise die Pflicht, neben dem eigenen Finanzbedarf auch den Finanzbedarf und die finanzielle Situation der umlagepflichtigen Kommunen zu ermitteln und bei der Entscheidung über den Umlagesatz zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der aktuellen Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises Kaiserslautern wird auf die Anlagen 4 und 5 verwiesen.

 

Die Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen wurden im Rahmen des o.a. Rechtsstreites mit der ADD Trier erstellt und aktuell von den Verbandsgemeindeverwaltungen fortgeschrieben. Demnach weisen innerhalb des Zehnjahreszeitraumes 2012-2021 insgesamt 8 Gemeinden (=16%) durchgängig eine Liquiditätskreditbelastung von über 1.000 € pro Einwohner aus. Das maßgebliche Kriterium in den Leitsätzen 3 und 4 des unter III. angeführten Urteils wäre demnach in 2020 nicht erfüllt. Allerdings haben in dem Zehnjahreszeitraum weitere 5 Gemeinden über mehr als 5 Jahre eine Liquiditätskreditbelastung von über 1.000 € je Einwohner. In dem Zehnjahreszeitraum weisen darüber hinaus alle Gemeinden überwiegend negative ordentliche Ergebnisse aus, davon 6 Gemeinden über den gesamten Zeitraum. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass bei vielen Gemeinden noch in größerem Umfang Jahresabschlüsse ausstehen und die Finanzdaten auf Planzahlen oder vorläufigen Ergebnissen basieren.

In den Haushaltsplänen  2020 und 2021 sind die ordentlichen Ergebnisse bei 36 bzw. 41 von 50 Gemeinden negativ.

 

Die Liquiditätskredite des Landkreis Kaiserslautern betragen seit 2009 durchgängig über 1.000 € pro Einwohner (1.534,57 € nach dem vorläufigen Ergebnis 31.12.2020). Weiterhin wurden seit 2009 beim Landkreis auch durchgängig negative ordentliche Ergebnisse erzielt. In den Jahren 2019 und 2020 zeichnet sich nach den vorläufigen Jahresergebnissen ein positives Ergebnis in der Ergebnisrechnung ab. Auf das Eckdatenpapier zum Haushaltsplan 2022 wird verwiesen.

 

V.                  Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen zur Kreisumlagegestaltung 2022

 

Den kreisangehörigen Kommunen wurde mit Schreiben vom 28.10.2021 (wie in den Vorjahren) die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Kreisumlagegestaltung 2022 eine Stellungnahme abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in der Anlage 6 zusammengefasst und einsehbar.

 

VI.                Haushaltsrundschreiben vom 02.11.2021

 

Das Ministerium des Innern (MdI) führt im Haushaltsrundschreiben vom 02.11.2021 an, dass eine Verlängerung des Schreibens des MdI vom 22.04.2020 „Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts im Rahmen der Auswirkungen der Corona-Pandemie“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist.

 

 

Diese Beschlussvorlage mit Anlagen dient dem Kreistag für die Beurteilung und Abwägung der Finanzlage von Landkreis und kreisangehörigen Kommunen und letztlich als Entscheidungshilfe für die Festsetzung des Kreisumlagesatzes 2022.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Informationen zur Erfüllung der Ermittlungs- und Abwägungspflichten bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2022 zur Kenntnis.