Sachverhalt:
Aufgrund § 40 Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit der
Verwaltungsvorschrift über die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen
und Schöffen vom 29.11.2007, in der Fassung vom 25.02.2013, tritt jedes fünfte
Jahr bei dem Amtsgericht ein Ausschuss zusammen, der die Schöffen wählt.
Dem Ausschuss gehören u. a. Vertrauenspersonen an. Diese
Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen werden im Jahr 2018 vom Kreistag
aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl neu gewählt.
Die Anzahl der zu wählenden Vertrauenspersonen beträgt
- für den Amtsgerichtsbezirk Landstuhl
5 und
- für den Amtsgerichtsbezirk
Kaiserslautern 3 Personen.
Für den Fall einer Verhinderung der Vertrauenspersonen können für diese
auch Vertreterinnen oder Vertreter gewählt werden; dabei ist zu beachten, dass
die Reihenfolge des Eintritts der Vertretung genau bestimmt ist.
Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die in der Anlage beigefügten
§§ 32-35 GVG entsprechend. Insbesondere wird auf die Altersgrenzen und die
persönlichen Voraussetzungen, wie z. B. Einwohner der Gemeinden des jeweiligen
Amtsgerichtsbezirks und die beruflichen Ausschluss- und Ablehnungsgründe
verwiesen.
Die bisherigen Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen sowie die
Verwaltungsvorschrift über die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen
und Schöffen vom 29.11.2007, in der Fassung vom 25.02.2013, können der Anlage
entnommen werden.
Weiterhin ist eine Aufstellung der Amtsgerichtsbezirke Landstuhl und
Kaiserslautern beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Es sind geeignete Vertrauenspersonen zu
benennen.
- Für den Amtsgerichtsbezirk Landstuhl insgesamt 5 Personen.
Der CDU sowie der SPD stünden jeweils 2 Personen und der FWG 1 Person zu
- Für den Amtsgerichtsbezirk Kaiserslautern insgesamt 3 Personen.
Der CDU, der SPD und der FWG stände jeweils 1 Person zu.