Sachverhalt:
Für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den
Wahlausschuss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße haben gemäß §
28 Verwaltungsgerichtsordnung die Landkreise und kreisfreien Städte eine Vorschlagsliste
zu erstellen.
Gemäß den beigefügten Anlagen hat der Landkreis Kaiserslautern für die
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstraße 10 Personen vorzuschlagen.
Die Vorschlagsliste soll Name, Anschrift, Geburtstag, Geburtsort und
Beruf der Vorzuschlagenden enthalten.
Bei der Auswahl der Personen ist insbesondere folgendes zu beachten:
a)
Der
ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet
und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20 VwG0).
b)
Bestimmte
Personen sind vom ehrenamtlichen Richteramt ausgeschlossen bzw. dürfen nicht
berufen werden (z.B. Landtagsabgeordnete, Richter, Beamte und Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind). Näheres ist
aus den in der Anlage beigefügten Vorschriften § 21 und § 22 VwGO zu entnehmen.
Ergänzend wird auf die Hinweise im Schreiben des Präsidenten des OVG vom
23.11.2017 auf Seite 3, vor allem bezüglich der Ablehnungsgründe und der
Altersstruktur, verwiesen.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hält es für wünschenswert,
wenn bei den Wahlvorschlägen die in der jetzigen Amtszeit tätigen
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erneut Berücksichtigung finden könnten,
nachdem sie sich in diesem Amt bereits bewährt haben (siehe Anlage).
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens
2/3 der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§ 28 Satz 4 VwG0).
Beschlussvorschlag:
Es sind 10
geeignete Personen für die Vorschlagsliste zu benennen.
Es stünden der CDU
4 Personen, der SPD 3 Personen, der FVVG 2 Personen und den Grünen 1 Person zu.