Sachverhalt:
Für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den
Wahlausschuss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz haben gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsordnung die Landkreise und kreisfreien Städte eine Vorschlagsliste
zu erstellen.
Gemäß den beigefügten Anlagen hat der Landkreis Kaiserslautern für die
Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz 2 Personen vorzuschlagen.
Die Vorschlagsliste soll Name, Anschrift, Geburtstag, Geburtsort und
Beruf der Vorzuschlagenden enthalten. Bei der Auswahl der Personen ist
folgendes zu beachten:
a)
Der
ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet
und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes haben (§ 20 VwG0).
b)
Bestimmte
Personen sind vom ehrenamtlichen Richteramt ausgeschlossen bzw. dürfen nicht
berufen werden (z. B. Landtagsabgeordnete, Richter, Beamte und Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind). Näheres ist
aus den in der Anlage beigefügten Vorschriften § 21 und § 22 VwGO zu
entnehmen.
Ergänzend wird auf die Hinweise im Schreiben des Präsidenten des OVG vom
23.11.2017 auf Seite 3, vor allem bezüglich der Ablehnungsgründe und der
Altersstruktur, verwiesen.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hält es für wünschenswert,
wenn bei den Wahlvorschlägen die in der jetzigen Amtszeit tätigen
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erneut Berücksichtigung finden könnten,
nachdem sie sich in diesem Amt bereits bewährt haben (siehe Anlage).
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von
mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§ 28 Satz 4 VwG0).
Beschlussvorschlag:
Es sind 2 geeignete
Personen für die Vorschlagsliste zu benennen.
Es stände der CDU
und der SPD jeweils 1 Person zu.