Sachverhalt:
In dem
Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Kaiserslautern ./. Land Rheinland-Pfalz wegen
kommunalaufsichtlicher Beanstandung beantragte der Landkreis Kaiserslautern am
07.03.2018 die Beiladung der kreisangehörigen Gemeinden.
Der Antrag wurde
zusammenfassend damit begründet, dass die kreisangehörigen Gemeinden ein
unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben
und die Beiladung auch zur umfassenden Aufklärung des Streitstoffs sowie aus
prozess- und verfahrensökonomischen Gründen angezeigt ist.
Das
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 03.04.2018
(zugestellt am 12.04.2018) die Beiladung abgelehnt.
Da es sich hier um den Fall einer so genannten einfachen
Beiladung handelt (und nicht um den einer „notwendigen“, d.h. zwingenden
Beiladung), stand die Beiladung im Ermessen des Gerichts. Der wesentliche Grund
dafür, dass das Gericht die Beiladung abgelehnt hat, dürfte maßgeblich sein,
dass durch die Beiladung „die Handhabung des Klageverfahrens aufwändiger wird
und von der (einfachen) Beiladung der Mitgliedergemeinden des Klägers und deren
Ortsgemeinden eine wesentliche Beschleunigung des Klageverfahrens nicht zu
erwarten ist“. So die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im
Beiladungsbeschluss.
Der Landkreis kann
gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen (Ablauf
der Beschwerdefrist: 26.04.2018). Unsere Anwaltskanzlei CBH, Köln, rät hierzu.
Nach Ansicht
unseres Rechtsanwaltes ist die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden entscheidungserheblich.
Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde nicht stattgeben sollte,
könnte der Landkreis, falls er die Klage in erster Instanz verlieren sollte,
das entsprechende Urteil (u.a.) mit der Begründung anfechten, dass auf Grund der
unterlassenen Beiladung der kreisangehörigen Gemeinden der
entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.
Sofern der Landkreis jetzt die Beschwerde unterlassen sollte, könnte ihm im
Laufe des Instanzenzugs mit Erfolg vorgehalten werden, er habe nicht alle
Mittel ausgeschöpft, um die Beiladung – und damit eine ausreichende
Sachverhaltsaufklärung – herbeizuführen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt
der Einlegung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen den ablehnenden
Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt zu.