Betreff
Klageverfahren Kreisumlage; hier: Beschwerde gegen den ablehnenden Beiladungsbeschluss
Vorlage
1050/2018
Aktenzeichen
1.3/lt/61102
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Kaiserslautern ./. Land Rheinland-Pfalz wegen kommunalaufsichtlicher Beanstandung beantragte der Landkreis Kaiserslautern am 07.03.2018 die Beiladung der kreisangehörigen Gemeinden.

Der Antrag wurde zusammenfassend damit begründet, dass die kreisangehörigen Gemeinden ein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben und die Beiladung auch zur umfassenden Aufklärung des Streitstoffs sowie aus prozess- und verfahrensökonomischen Gründen angezeigt ist.

 

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 03.04.2018 (zugestellt am 12.04.2018) die Beiladung abgelehnt.

 

Da es sich hier um den Fall einer so genannten einfachen Beiladung handelt (und nicht um den einer „notwendigen“, d.h. zwingenden Beiladung), stand die Beiladung im Ermessen des Gerichts. Der wesentliche Grund dafür, dass das Gericht die Beiladung abgelehnt hat, dürfte maßgeblich sein, dass durch die Beiladung „die Handhabung des Klageverfahrens aufwändiger wird und von der (einfachen) Beiladung der Mitgliedergemeinden des Klägers und deren Ortsgemeinden eine wesentliche Beschleunigung des Klageverfahrens nicht zu erwarten ist“. So die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beiladungsbeschluss.

 

Der Landkreis kann gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen (Ablauf der Beschwerdefrist: 26.04.2018). Unsere Anwaltskanzlei CBH, Köln, rät hierzu.

 

Nach Ansicht unseres Rechtsanwaltes ist die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden entscheidungserheblich. Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde nicht stattgeben sollte, könnte der Landkreis, falls er die Klage in erster Instanz verlieren sollte, das entsprechende Urteil (u.a.) mit der Begründung anfechten, dass auf Grund der unterlassenen Beiladung der kreisangehörigen Gemeinden der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Sofern der Landkreis jetzt die Beschwerde unterlassen sollte, könnte ihm im Laufe des Instanzenzugs mit Erfolg vorgehalten werden, er habe nicht alle Mittel ausgeschöpft, um die Beiladung – und damit eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung – herbeizuführen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Einlegung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt zu.