Sachverhalt:
Gem. § 36 Abs. 1
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat der Landkreis Kaiserslautern in diesem Jahr
zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugendschöffen für die Jahre
2019 bis 2023 eine Vorschlagsliste aufzustellen. Nach § 36 Abs. 4 GVG sollen in
die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts mindestens doppelt so viele
Personen aufgenommen werden, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und
Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind.
Entsprechend der
Mitteilungen von den Gerichten werden im
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Amtsgerichtsbezirk
Kaiserslautern 7 Jugendhauptschöffen und 30 Jugendhilfsschöffen, und im
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Amtsgerichtsbezirk
Landstuhl 9 Jugendhaupt- und 8 Jugendhilfsschöffen
benötigt.
Den gesetzlichen
Bestimmungen zufolge wären vom Landkreis Kaiserslautern dem
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Amtsgerichtsbezirk
Kaiserslautern 74 Personen und dem
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Amtsgerichtsbezirk
Landstuhl 34 Personen
zur Wahl
vorzuschlagen.
Alle eingegangenen Bewerbungen wurden auf die Zulässigkeit zur Wahl geprüft und mit allen erforderlichen Informationen in alphabetischer Reihenfolge in eine Liste aufgenommen, die dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgelegt wird. l
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die zuvor festgelegten Vorschlagslisten für die
Amtsgerichtsbezirke Landstuhl und Kaiserslautern.