-Zinssicherungsschirm-
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.06.2018 informierte das Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz über die Eckpunkte eines Aktionsprogramms „Kommunale
Liquiditätskredite“. Zwecks Umsetzung des Programms enthält das am 19.09.2018
beschlossene Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichgesetzes einen
neuen § 17c „Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten“.
Das Land bietet den Kommunen einen Zinszuschuss an, um die Differenz
zwischen kurz- und langfristigen Zinssätzen für die Kommunen und damit die
Kosten der Zinssicherung zu verringern. Die Programmlaufzeit soll sich vom
31.12.2018 bis zum 31.12.2028 erstrecken.
Berücksichtigt werden Liquiditätskredite gegenüber dem
nicht-öffentlichen Bereich zum Stichtag 31.12.2018 bzw. zum 31.12.2019, deren
Ende der Zinsbindung frühestens im Jahr 2025 liegt.
Das maximal förderfähige Volumen von Liquiditätskrediten einer jeden
Kommune ergibt sich auf Basis der Liquiditätskredite zum 31.12.2016 abzüglich
des rechnerischen Restbestands der im Kommunalen Entschuldungsfonds
Rheinland-Pfalz (KEF-RP) berücksichtigten Bestände zum 31.12.2018 sowie eines
nichtberücksichtigungsfähigen einwohnerbezogenen Betrages, der bei den
Landkreisen 225 € je Einwohner beträgt.
Das gesamte maximal förderfähige Kreditvolumen einer Kommune wird zu je
einem Drittel für Zinsbindungen bis 2026, 2027 und 2028 vorgehalten, sodass
drei gleichgroße Fälligkeitskategorien entstehen, denen Kommunen geeignete
Festzinsvereinbarungen zuordnen können. Der Fördersatz bzw. Zinszuschuss
beträgt für die Fälligkeitskategorie 2026 / 0,35%, 2027 / 0,5% und 2028 /
0,65%.
Als Programmvolumen ergibt sich nach vorläufiger Berechnung des
Finanzministeriums ein maximalgeförderter Liquiditätskreditbestand in Höhe von 3,5 Mrd. €, der sich auf 94 Kommunen
verteilt, die den „Zinssicherungsschirm“ in Anspruch nehmen können. Die
jährliche landesweite maximale Zuweisungssumme würde sich hiernach auf 17,6
Mio. € belaufen, die zur Hälfte aus dem originären Landeshaushalt und zur
anderen Hälfte aus dem Kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden
sollen.
Auf den Landkreis Kaiserslautern bezogen beträgt das maximal
förderfähige Kreditvolumen 120.455.653 €
und der maximal mögliche Zinszuschuss 602.278
€.
Der Liquiditätskreditbestand des Landkreises Kaiserslautern beträgt
aktuell 181.200.000 €. Auf Grund der historisch niedrigen Zinsen, bis hin zu
Negativzinsen im Kurzfristbereich, hat der Landkreis Kaiserslautern gegenwärtig
42,5 Mio. € mit einem Zinsablauf im laufenden Jahr 2018 im Portfolio. Weitere
63 Mio. € sind mit einer Zinsbindung 2019 aufgenommen. Die restlichen 76,5 Mio.
€ haben ihre Zinsabläufe in den Jahren 2020, 2021 und 2023.
Der Landkreis Kaiserslautern könnte folglich bis zu den vom Land
vorgegebenen Stichtagen 31.12.2018 und 31.12.2019 insgesamt 105,5 Mio. € in den
„Zinssicherungsschirm“ einbringen. Demnach wäre ein Zinszuschuss ab 2019 von
jährlich 549.933 € möglich.
Allerdings ist zu beachten, dass längerfristige Zinsvereinbarungen (bis
2026-2028) auch mit höheren Zinssätzen verbunden sind. Der Zinssatz dürfte bei
einer im Rahmen des „Zinssicherungsschirms“ geforderten Zinsbindung von 8-10
Jahren sicherlich über 1% liegen. Sollten die kurzfristigen Zinsen weiterhin
bei 0%, bzw. weiterhin im Negativbereich (letzte Prolongation am 02.10.2018 zu
-0,330%) liegen, wäre zumindest in der ersten Zeit mit der Zinsbindung ein
erhöhter Zinsaufwand verbunden.
Allerdings bietet sich auch im Hinblick auf unser sehr hohes
Liquiditätskreditvolumen eine langfristige Zinssicherung unter den gegebenen
Zinsbedingungen und bei Abschöpfung des angebotenen Zinszuschusses durch das
Land sicherlich an.
Dies setzt voraus, dass das Programm wie im Schreiben vom 22.06.2018 des
Finanzministeriums erläutert auch umgesetzt wird. In dem Schreiben ist
abschließend ausgeführt:
„Das
Finanzministerium ist federführend für die Ausgestaltung und Umsetzung des
Zinssicherungsschirms zuständig. Vorbehaltlich weiterer Ergänzungen bei den
Umsetzungsdetails soll der Auftakt zum Förderprogramm „Zinssicherungsschirm“ in
den kommenden Monaten verkündet werden“.
Sobald die Modalitäten des „Zinssicherungsschirms“ abschließend
festgelegt sind, kann die Verwaltung die entsprechenden Schritte zur Teilnahme
an dem „Zinssicherungsschirm“ des Landes vornehmen. Insbesondere wäre dann
abschließend zu prüfen, in welchem Umfang eine Teilnahme des Landkreises
Kaiserslautern möglich ist.
Ein weiterer Bestandteil des Aktionsprogramms ist der „Stabilisierungs-
und Abbau-Bonus“. Bei diesem Programm steht im Vordergrund, den
Kommunen einen zusätzlichen Anreiz zum verstärkten Abbau ihrer
Liquiditätskredite bzw. deren Stabilisierung zu setzen. Zu den bestehenden
Landeszuweisungen aus dem KEF-RP soll ein jährlicher Erfolgsbonus (10% bzw. 5%)
gezahlt werden, sofern die vereinbarten Abbauschritte erreicht werden. Der
Abbauerfolg wird anhand fester Beträge in Euro je Einwohner gegenüber dem Liquiditätskreditbestand
zum 31.12.2016 gemessen. Die konkreten Abbauschritte und Boni, vor allem mit
Blick auf eine mehrjährige Betrachtungsperiode, wird das Finanzministerium noch
festlegen. Das Programm „Stabilisierungs- und Abbau-Bonus“ soll ab dem Jahr 2020,
mit Auszahlung für das erste Betrachtungsjahr 2019, beginnen.
Ob der Landkreis Kaiserslautern an diesem Programm partizipieren kann
ist fraglich, da bei der gegenwärtigen Finanzsituation und bei unausgeglichenen
Haushalten ein Abbau von Liquiditätskrediten nicht möglich ist.
Abschließend möchten wir den Kreistag noch über die Gesetzesbegründung
zu dem am 19.09.2018 beschlossenen Landesgesetz zur Änderung des
Landesfinanzausgleichsgesetzes (Drucksache Landtag 17/6000) in Bezug auf das
Aktionsprogramm „Kommunale Liquiditätskredite“ informieren. Dort ist folgendes
angeführt:
„Die
kommunalen Spitzenverbände lehnen den neu vorgesehen § 17c „Zuweisungen zur
Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten“ ab und fordern ein nachhaltiges
Gesamtkonzept zum Abbau der kommunalen Liquiditätskredite. Falls die
Landesregierung – wie aktuell intendiert – (marginale) Teilmaßnahmen zum
Altschuldenabbau bzw. Maßnahmen zum Hinausschieben der Altschulden-Problematik
in die Zukunft (sog. Zinssicherungsschirm) auf den Weg bringen wolle, so seien
diese vollständig aus originären zusätzlichen Landesmitteln zu finanzieren.
Die
Landesregierung hält an ihrer Absicht fest, das Risiko steigender Zinssätze mit
seinen Auswirkungen auf die kommunalen Zinsausgaben zu begrenzen. Ebenso soll
die Möglichkeit geschaffen werden, über den kommunalen Entschuldungsfonds RLP
hinaus weitere Mittel zur Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten
aus dem kommunalen Finanzausgleich leisten zu können.
Eine
hälftige Finanzierung entsprechender Maßnahmen aus dem kommunalen
Finanzausgleich und aus dem Landeshaushalt außerhalb des kommunalen
Finanzausgleichs ist angemessen und bringt nicht zuletzt die Partnerschaft von
Land und Kommunen zum Ausdruck.
Im
Hinblick auf den geforderten Altschuldenabbau wird auf die Kommission
„Gleichwertige Lebensverhältnisse“ der Bundesregierung (zusammen mit den
Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden) hingewiesen, die bis Mitte 2019
konkrete Vorschläge erarbeiten soll.“
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt die Ausführungen zu dem Aktionsprogramm „Kommunale
Liquiditätskredite“ des Landes Rheinland-Pfalz zur Kenntnis.
Der Kreistag stimmt der grundsätzlichen Teilnahme an dem Aktionsprogramm
zu und ermächtigt die Verwaltung die entsprechenden Schritte zur Umsetzung in
die Wege zu leiten.