Betreff
Aktionsprogramm "Kommunale Liquiditätskredite" des Landes Rheinland-Pfalz
-Zinssicherungsschirm-
Vorlage
1121/2018
Aktenzeichen
1.3/LT/61202
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 22.06.2018 informierte das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz über die Eckpunkte eines Aktionsprogramms „Kommunale Liquiditätskredite“. Zwecks Umsetzung des Programms enthält das am 19.09.2018 beschlossene Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichgesetzes einen neuen § 17c „Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten“.

 

Das Land bietet den Kommunen einen Zinszuschuss an, um die Differenz zwischen kurz- und langfristigen Zinssätzen für die Kommunen und damit die Kosten der Zinssicherung zu verringern. Die Programmlaufzeit soll sich vom 31.12.2018 bis zum 31.12.2028 erstrecken.

Berücksichtigt werden Liquiditätskredite gegenüber dem nicht-öffentlichen Bereich zum Stichtag 31.12.2018 bzw. zum 31.12.2019, deren Ende der Zinsbindung frühestens im Jahr 2025 liegt.

 

Das maximal förderfähige Volumen von Liquiditätskrediten einer jeden Kommune ergibt sich auf Basis der Liquiditätskredite zum 31.12.2016 abzüglich des rechnerischen Restbestands der im Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) berücksichtigten Bestände zum 31.12.2018 sowie eines nichtberücksichtigungsfähigen einwohnerbezogenen Betrages, der bei den Landkreisen 225 € je Einwohner beträgt.

Das gesamte maximal förderfähige Kreditvolumen einer Kommune wird zu je einem Drittel für Zinsbindungen bis 2026, 2027 und 2028 vorgehalten, sodass drei gleichgroße Fälligkeitskategorien entstehen, denen Kommunen geeignete Festzinsvereinbarungen zuordnen können. Der Fördersatz bzw. Zinszuschuss beträgt für die Fälligkeitskategorie 2026 / 0,35%, 2027 / 0,5% und 2028 / 0,65%.

 

Als Programmvolumen ergibt sich nach vorläufiger Berechnung des Finanzministeriums ein maximalgeförderter Liquiditätskreditbestand in Höhe von 3,5 Mrd. €, der sich auf 94 Kommunen verteilt, die den „Zinssicherungsschirm“ in Anspruch nehmen können. Die jährliche landesweite maximale Zuweisungssumme würde sich hiernach auf 17,6 Mio. € belaufen, die zur Hälfte aus dem originären Landeshaushalt und zur anderen Hälfte aus dem Kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

 

Auf den Landkreis Kaiserslautern bezogen beträgt das maximal förderfähige Kreditvolumen 120.455.653 € und der maximal mögliche Zinszuschuss 602.278 €.

 

Der Liquiditätskreditbestand des Landkreises Kaiserslautern beträgt aktuell 181.200.000 €. Auf Grund der historisch niedrigen Zinsen, bis hin zu Negativzinsen im Kurzfristbereich, hat der Landkreis Kaiserslautern gegenwärtig 42,5 Mio. € mit einem Zinsablauf im laufenden Jahr 2018 im Portfolio. Weitere 63 Mio. € sind mit einer Zinsbindung 2019 aufgenommen. Die restlichen 76,5 Mio. € haben ihre Zinsabläufe in den Jahren 2020, 2021 und 2023.

 

Der Landkreis Kaiserslautern könnte folglich bis zu den vom Land vorgegebenen Stichtagen 31.12.2018 und 31.12.2019 insgesamt 105,5 Mio. € in den „Zinssicherungsschirm“ einbringen. Demnach wäre ein Zinszuschuss ab 2019 von jährlich 549.933 € möglich.

 

Allerdings ist zu beachten, dass längerfristige Zinsvereinbarungen (bis 2026-2028) auch mit höheren Zinssätzen verbunden sind. Der Zinssatz dürfte bei einer im Rahmen des „Zinssicherungsschirms“ geforderten Zinsbindung von 8-10 Jahren sicherlich über 1% liegen. Sollten die kurzfristigen Zinsen weiterhin bei 0%, bzw. weiterhin im Negativbereich (letzte Prolongation am 02.10.2018 zu -0,330%) liegen, wäre zumindest in der ersten Zeit mit der Zinsbindung ein erhöhter Zinsaufwand verbunden.

 

Allerdings bietet sich auch im Hinblick auf unser sehr hohes Liquiditätskreditvolumen eine langfristige Zinssicherung unter den gegebenen Zinsbedingungen und bei Abschöpfung des angebotenen Zinszuschusses durch das Land sicherlich an.

 

Dies setzt voraus, dass das Programm wie im Schreiben vom 22.06.2018 des Finanzministeriums erläutert auch umgesetzt wird. In dem Schreiben ist abschließend ausgeführt:

 

„Das Finanzministerium ist federführend für die Ausgestaltung und Umsetzung des Zinssicherungsschirms zuständig. Vorbehaltlich weiterer Ergänzungen bei den Umsetzungsdetails soll der Auftakt zum Förderprogramm „Zinssicherungsschirm“ in den kommenden Monaten verkündet werden“.

 

Sobald die Modalitäten des „Zinssicherungsschirms“ abschließend festgelegt sind, kann die Verwaltung die entsprechenden Schritte zur Teilnahme an dem „Zinssicherungsschirm“ des Landes vornehmen. Insbesondere wäre dann abschließend zu prüfen, in welchem Umfang eine Teilnahme des Landkreises Kaiserslautern möglich ist.

 

Ein weiterer Bestandteil des Aktionsprogramms ist der „Stabilisierungs- und Abbau-Bonus“. Bei diesem Programm steht im Vordergrund, den Kommunen einen zusätzlichen Anreiz zum verstärkten Abbau ihrer Liquiditätskredite bzw. deren Stabilisierung zu setzen. Zu den bestehenden Landeszuweisungen aus dem KEF-RP soll ein jährlicher Erfolgsbonus (10% bzw. 5%) gezahlt werden, sofern die vereinbarten Abbauschritte erreicht werden. Der Abbauerfolg wird anhand fester Beträge in Euro je Einwohner gegenüber dem Liquiditätskreditbestand zum 31.12.2016 gemessen. Die konkreten Abbauschritte und Boni, vor allem mit Blick auf eine mehrjährige Betrachtungsperiode, wird das Finanzministerium noch festlegen. Das Programm „Stabilisierungs- und Abbau-Bonus“ soll ab dem Jahr 2020, mit Auszahlung für das erste Betrachtungsjahr 2019, beginnen.

 

Ob der Landkreis Kaiserslautern an diesem Programm partizipieren kann ist fraglich, da bei der gegenwärtigen Finanzsituation und bei unausgeglichenen Haushalten ein Abbau von Liquiditätskrediten nicht möglich ist.

 

Abschließend möchten wir den Kreistag noch über die Gesetzesbegründung zu dem am 19.09.2018 beschlossenen Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (Drucksache Landtag 17/6000) in Bezug auf das Aktionsprogramm „Kommunale Liquiditätskredite“ informieren. Dort ist folgendes angeführt:

 

„Die kommunalen Spitzenverbände lehnen den neu vorgesehen § 17c „Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten“ ab und fordern ein nachhaltiges Gesamtkonzept zum Abbau der kommunalen Liquiditätskredite. Falls die Landesregierung – wie aktuell intendiert – (marginale) Teilmaßnahmen zum Altschuldenabbau bzw. Maßnahmen zum Hinausschieben der Altschulden-Problematik in die Zukunft (sog. Zinssicherungsschirm) auf den Weg bringen wolle, so seien diese vollständig aus originären zusätzlichen Landesmitteln zu finanzieren.

Die Landesregierung hält an ihrer Absicht fest, das Risiko steigender Zinssätze mit seinen Auswirkungen auf die kommunalen Zinsausgaben zu begrenzen. Ebenso soll die Möglichkeit geschaffen werden, über den kommunalen Entschuldungsfonds RLP hinaus weitere Mittel zur Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten aus dem kommunalen Finanzausgleich leisten zu können.

Eine hälftige Finanzierung entsprechender Maßnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich und aus dem Landeshaushalt außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs ist angemessen und bringt nicht zuletzt die Partnerschaft von Land und Kommunen zum Ausdruck.

Im Hinblick auf den geforderten Altschuldenabbau wird auf die Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ der Bundesregierung (zusammen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden) hingewiesen, die bis Mitte 2019 konkrete Vorschläge erarbeiten soll.“

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Ausführungen zu dem Aktionsprogramm „Kommunale Liquiditätskredite“ des Landes Rheinland-Pfalz zur Kenntnis.

Der Kreistag stimmt der grundsätzlichen Teilnahme an dem Aktionsprogramm zu und ermächtigt die Verwaltung die entsprechenden Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.