Sachverhalt:
Federführend hatte
die Kreisverwaltung Kaiserslautern Mitglieder aus der Gruppe der öffentlichen
Körperschaften zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit
Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen. Unter anderem wurde daher der
zwischenzeitlich verstorbene Herr Oberbürgermeister Kurt Pirmann auf Vorschlag
der ADD durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur (§ 377 Abs. 2 SGB III) in
den Verwaltungsausschuss berufen.
Nun ist dessen
Nachfolge als Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit zu
benennen.
Die ADD Trier hat
die Kreisverwaltung Kaiserslautern gebeten, wieder die Federführung für die
Abstimmung der öffentlichen Körperschaften untereinander zu übernehmen. Die zum
Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind
gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der personellen
Besetzung vorschlagsberechtigt. Bei dem Vorschlagsverfahren handelt es sich um
Wahlen im Sinne des § 33 LKO. Damit ist die Organkompetenz des Kreistages
gegeben.
Vom Kreistag ist zu
beschließen, welche Person der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die
Gruppe der Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss
der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen wird.
Die beteiligten
Gebietskörperschaften haben sich abgestimmt, einen Personalvorschlag von Seiten
der Stadtverwaltung Zweibrücken mittragen zu wollen.
Nach § 379 Abs. 3
SGB III können für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften nur
Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der
gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde benannt werden, in deren Gebiet sich der
Bezirk der Agentur für Arbeit befindet und die bei diesen haupt- oder
ehrenamtlich tätig sind.
Dabei können nach §
378 Abs. 1 SGB III als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur nur
Deutsche, die das passive Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen, sowie
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im
Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit
Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen,
berufen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte
der Bundesagentur können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag folgt
dem Vorschlag des Stadtrates Zweibrücken aus seiner Ratssitzung vom 19.09.2018,
Herrn Bürgermeister Christian Gauf als Nachfolgebesetzung der zum Bezirk der
Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände für den
Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit vorzuschlagen.