Betreff
Ersatzberufung eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens
Vorlage
1127/2018
Aktenzeichen
1/as/11183
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Federführend hatte die Kreisverwaltung Kaiserslautern Mitglieder aus der Gruppe der öffentlichen Körperschaften zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen. Unter anderem wurde daher der zwischenzeitlich verstorbene Herr Oberbürgermeister Kurt Pirmann auf Vorschlag der ADD durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur (§ 377 Abs. 2 SGB III) in den Verwaltungsausschuss berufen.

Nun ist dessen Nachfolge als Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit zu benennen.

 

Die ADD Trier hat die Kreisverwaltung Kaiserslautern gebeten, wieder die Federführung für die Abstimmung der öffentlichen Körperschaften untereinander zu übernehmen. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der personellen Besetzung vorschlagsberechtigt. Bei dem Vorschlagsverfahren handelt es sich um Wahlen im Sinne des § 33 LKO. Damit ist die Organkompetenz des Kreistages gegeben.

 

Vom Kreistag ist zu beschließen, welche Person der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Gruppe der Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen wird.

 

Die beteiligten Gebietskörperschaften haben sich abgestimmt, einen Personalvorschlag von Seiten der Stadtverwaltung Zweibrücken mittragen zu wollen.

 

Nach § 379 Abs. 3 SGB III können für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften nur Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde benannt werden, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet und die bei diesen haupt- oder ehrenamtlich tätig sind.

Dabei können nach § 378 Abs. 1 SGB III als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag folgt dem Vorschlag des Stadtrates Zweibrücken aus seiner Ratssitzung vom 19.09.2018, Herrn Bürgermeister Christian Gauf als Nachfolgebesetzung der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände für den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit vorzuschlagen.