Betreff
Vollzug der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Landkreisordnung und der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen
hier: Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises

I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2017
II.Feststellung des Jahresabschlusses 2017
III. Verwendung des Jahresgewinns
Vorlage
1131/2018
Aktenzeichen
5.4/MM/53790-JA
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.      Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2017 der Einrichtung Abfallentsorgung

 

Über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern hat zwischen dem Abschlussprüfer und dem Landrat in seiner Funktion als Werkleiter eine Schlussbesprechung zu erfolgen.

 

Nachdem die Einrichtung zwar nach Eigenbetriebsrecht verwaltet, ein eigener Werkausschuss aber nicht gebildet wurde, findet die Schlussbesprechung im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses am 19.11.2018 statt.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 ist vor der Feststellung des Jahresabschlusses, die durch den Kreistag erfolgt, diese Schlussbesprechung durchzuführen. Zu dieser Schlussbesprechung ist auch der Rechnungshof Rheinland-Pfalz eingeladen.

 

Nach Feststellung des Wirtschaftsprüfers, Herrn Dr. Harald Breitenbach und aufgrund der bei der Prüfung durch ihn gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes.

 

Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend und umfassend dar.

Im Juli 2015 ist das Gesetz zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (BilRUG) in Kraft getreten. Durch das BilRUG ergeben sich zahlreiche Änderungen und Neuerungen in verschiedenen Einzelgesetzen (wie z.B. im HGB). Diese waren erstmals verpflichtend für die Jahresabschlüsse ab 2016 zu beachten und haben im vorliegenden Jahresabschluss ebenfalls entsprechende Berücksichtigung gefunden.

 

Der vorläufige Jahresabschluss 2017 mit Bilanz zum 31.12.17, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang sind dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 ist als Anlage beigefügt.

 

 

II. Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Abfallentsorgungseinrichtung

 

Der Jahresabschluss 2017 der Einrichtung Abfallentsorgung wurde von der  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Burret GmbH, Ludwigshafen, geprüft.

 

a) Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 72.313,76 EUR ab.

 

b) Die Bilanzsumme zum 31.12.2017 schließt mit einem Betrag von 3.826.111,25 EUR ab.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 27 EigAnVO dem Werksausschuss vorzulegen und durch diesen festzustellen.

 

Da beim Landkreis ein solcher nicht gebildet ist, erfolgt die Vorlage an den Kreisausschuss und Kreistag. Die bezüglich des Jahresabschlusses erforderliche Schlussbesprechung mit dem Wirtschaftsprüfer erfolgt im Rahmen der Kreisausschusssitzung am 19.11.2018.

 

Die formelle Feststellung des Jahresergebnisses erfolgt durch den Kreistag.

 

 

III. Verwendung des Jahresgewinns

 

Die Abfallwirtschaftseinrichtung hat im Jahr 2017 einen Jahresgewinn von 72.313,76 EUR erwirtschaftet.

 

Seit dem Jahr 2016 bestehen keine nach EigAnVO realisierbaren Rückzahlungsverpflichtungen mehr für durch diesen übernommene Verlustausgleiche aus Vorjahren.

 

Die Verwaltung schlägt vor,

 

 

  1. den Jahresgewinn 2017 aus dem Betrieb gewerblicher Art „DSD“ in Höhe von 37.690,16 EUR gem. § 8 Abs. I S. 5 KAG, an den Einrichtungsträger abzuführen.

 

Dies führt nach Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlag zu einer Ausschüttung in Höhe von voraussichtlich 31.727,93 EUR an den Landkreis aus dem Gewinn- und Verlustvortrag in 2018.

 

  1. den Restgewinn des hoheitlichen Bereichs der Abfallentsorgungseinrichtung 2017 (einschl. des Mindestgewinns n. § 8 KAG) in Höhe von 34.623,60 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Hierüber ist durch die zuständigen Gremien Beschluss zu fassen.

 

 

Hinweis zur Entlastungserteilung:

 

Die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2017 wird zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 des Landkreises Kaiserslautern nach § 114 Abs. I S. 2 GemO erteilt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss/ Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

 

Der Kreistag beschließt:

 

I.          Der Kreistag nimmt den vorläufigen Jahresabschluss 2017 mit Bilanz zum 31.12.17, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Dr. Burret GmbH zur Kenntnis.

 

II.        Der Jahresabschluss 2017 für die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises wird gem. § 27 EigAnVO wie folgt festgestellt:

 

a.       Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 72.313,76 EUR ab.

 

b.      Die Bilanzsumme zum 31.12.2017 beträgt 3.826.111,25 EUR.

 

 

III.                1.    Der Jahresgewinn 2017 aus dem Betrieb gewerblicher Art „DSD“ in Höhe von

37.690,16 EUR, wird gem. § 8 Abs. I S. 5 KAG, aus dem Gewinn- und Verlustvortrag an den Einrichtungsträger abgeführt. Die Ausschüttung nach Kapitalertragsteuer-Abzug an den Landkreis soll in 2018 erfolgen und beträgt voraussichtlich 31.727,93 EUR.

 

2.       Der Restgewinn des hoheitlichen Bereichs der Abfallentsorgungseinrichtung 2017 (einschl. des Mindestgewinns n. § 8 KAG) in Höhe von 34.623,60 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.