Betreff
Aufstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes für die ZAK, die Stadt und den Landkreis Kaiserslautern 2020-2025
Vorlage
1135/2018
Aktenzeichen
5.4/MM/53790-AWIKO
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der öffentlichen Hand kommt eine besondere Vorbildfunktion für die Umsetzung einer abfall- und schadstoffarmen sowie klimaschonenden Kreislaufwirtschaft zu. Fortwährende Anpassungen gesetzlicher Grundlagen, die technische Entwicklung aber auch der Eigenanspruch an eine umweltgerechte Kreislaufwirtschaft haben dabei das Aufgabenfeld der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in den letzten Jahrzehnten verändert und erweitert. Wie örE ihrer Pflicht einer umweltgerechten Kreislaufwirtschaft nachkommen wollen, haben diese seit vielen Jahren im Rahmen eines umfassenden Abfallwirtschaftskonzepts darzustellen.

Den Turnus für die Überarbeitung bestehender Abfallwirtschaftskonzepte gibt für das Bundesland Rheinland-Pfalz § 6 Abs. 4 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrwG) vor. Hiernach hatten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bis zum 31. Dezember 2014 der zuständigen Behörde (SGD Süd) Abfallwirtschaftskonzepte vorzulegen. Für die Stadt Kaiserslautern, den Landkreis Kaiserslautern und die ZAK hatte diese Aufgabe in 2014 federführend die Zentrale Abfallwirtschafts Kaiserslautern AöR (ZAK) übernommen.

Nach § 6 Abs. 4 LKrwG sind Abfallwirtschaftskonzepte bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fortzuschreiben und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen. Das für das Entsorgungsgebiet der Stadt und den Landkreis Kaiserslautern bestehende Abfallwirtschaftskonzept ist folglich spätestens zum 31. Dezember 2019 für den Betrachtungszeitraum 2020 – 2024 fortzuschreiben.

Im zuvor genannten Entsorgungsgebiet ist die ZAK öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen der ihr durch die Anstaltssatzung mit delegierender Wirkung übertragenen Aufgaben, hinsichtlich der weiteren, nicht übertragenen Aufgaben sind daneben weiterhin die Stadt und der Landkreis Kaiserslautern öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Unter Verweis auf § 6 Abs. 3 LKrWG, der ausdrücklich darauf hinweist, dass, soweit Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft gemeinsam wahrgenommen werden, auch gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte aufgestellt werden können, wurde seitens der ZAK angeregt, wie bereits zuletzt im Jahr 2014, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept für die ZAK, die Stadt und den Landkreis Kaiserslautern zu erstellen.

 

Die ZAK hat dabei zugesagt, die Kosten für die erforderliche externe Begleitung bei der Erstellung des Konzeptes im Rahmen ihres Gebührenhaushaltes für alle Beteiligten zu übernehmen.

 

Ziel der Fortschreibung des gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes soll es sein, strategische Überlegungen und Planungen für eine effiziente Kreislaufwirtschaft zu entwickeln. Dabei sollen ökologische und wirtschaftliche Effizienz im Umgang mit den Stoffströmen und eine möglichst hohe Bürgerfreundlichkeit im Vordergrund stehen.

Nach Vorgesprächen hat die ZAK das interdisziplinär aufgestellte Beratungsbüro der _teamwerk_AG Mannheim i.Z.m. den anstehenden Aufgaben zur Erstellung des gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes vorgeschlagen.

Die _teamwerk_AG besitzt eine hohe Kompetenz in abfallwirtschaftlichen Belangen und kann auf eine Vielzahl anderer vergleichbarer Projekte, insbesondere auch im Land Rheinland-Pfalz, zurückblicken. Überdies verfügt die _teamwerk_AG infolge verschiedener vergangener und aktueller Projekte für alle drei Beteiligten des gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes über umfassende lokale Erfahrung und Kenntnisse.

Die Stadt Kaiserslautern hat bereits ihre Zustimmung zur Aufstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes zusammen mit der ZAK signalisiert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt der Erstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes mit der Stadt und der Zentralen Abfallwirtschaft Kaiserslautern, für den Betrachtungszeitraum 2020 bis 2024 zuzustimmen.