Betreff
Ersatzberufung eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens
Vorlage
1145/2018
Aktenzeichen
1/as
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern wurde federführend von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beauftragt, Mitglieder aus der Gruppe der öffentlichen Körperschaften zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorzuschlagen. Daraufhin ist Frau Dr. Susanne Wimmer-Leonhardt vom Verwaltungsrat der Agentur für Arbeit in den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens berufen worden.

 

Frau Dr. Wimmer-Leonhardt hat durch ihre Wahl zur Vizepräsidentin des Landesrechnungshofes am 18.10.2018 ihr Amt im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens niedergelegt. Nun ist deren Nachfolge als Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit zu benennen.

 

Die ADD Trier hat die Kreisverwaltung Kaiserslautern gebeten, wieder die Federführung für die Abstimmung der öffentlichen Körperschaften im Agenturbezirk Kaiserslautern-Pirmasens zu übernehmen. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der personellen Besetzung vorschlagsberechtigt. Bei dem Vorschlagsverfahren handelt es sich um Wahlen im Sinne des § 33 LKO. Damit ist die Organkompetenz des Kreistages gegeben.

 

Vom Kreistag ist zu beschließen, welche Person der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Gruppe der Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen wird.

 

Die beteiligten Gebietskörperschaften haben sich abgestimmt, einen Personalvorschlag von Seiten der Stadtverwaltung Kaiserslautern mittragen zu wollen.


 

Nach § 379 Abs. 3 SGB III können für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften nur Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde benannt werden, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet und die bei diesen haupt- oder ehrenamtlich tätig sind.

 

Dabei können nach § 378 Abs. 1 SGB III als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag folgt dem Vorschlag des Stadt Kaiserslautern, die neu gewählte und ernannte Bürgermeisterin, Frau Beate Kimmel, als Nachfolgebesetzung der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände für den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit vorzuschlagen.