Sachverhalt:
Die Kreisverwaltung Kaiserslautern wurde federführend von der Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion beauftragt, Mitglieder aus der Gruppe der
öffentlichen Körperschaften zur Besetzung des Verwaltungsausschusses der
Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorzuschlagen. Daraufhin ist Frau
Dr. Susanne Wimmer-Leonhardt vom Verwaltungsrat der Agentur für Arbeit in den
Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens berufen
worden.
Frau Dr. Wimmer-Leonhardt hat durch ihre Wahl zur Vizepräsidentin des
Landesrechnungshofes am 18.10.2018 ihr Amt im Verwaltungsausschuss der Agentur
für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens niedergelegt. Nun ist deren Nachfolge als
Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit zu benennen.
Die ADD Trier hat die Kreisverwaltung Kaiserslautern gebeten, wieder die
Federführung für die Abstimmung der öffentlichen Körperschaften im
Agenturbezirk Kaiserslautern-Pirmasens zu übernehmen. Die zum Bezirk der
Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind gegenüber der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der personellen Besetzung
vorschlagsberechtigt. Bei dem Vorschlagsverfahren handelt es sich um Wahlen im
Sinne des § 33 LKO. Damit ist die Organkompetenz des Kreistages gegeben.
Vom Kreistag ist zu beschließen, welche Person der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion für die Gruppe der Vertreter der öffentlichen
Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit
Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen wird.
Die beteiligten Gebietskörperschaften haben sich abgestimmt, einen
Personalvorschlag von Seiten der Stadtverwaltung Kaiserslautern mittragen zu
wollen.
Nach § 379 Abs. 3 SGB III können für die Gruppe der öffentlichen
Körperschaften nur Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, der
Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde benannt werden, in
deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet und die bei diesen
haupt- oder ehrenamtlich tätig sind.
Dabei können nach § 378 Abs. 1 SGB III als Mitglieder des
Verwaltungsausschusses der Agentur nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum
deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die
Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der
Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur
können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag folgt dem Vorschlag des Stadt Kaiserslautern, die neu
gewählte und ernannte Bürgermeisterin, Frau
Beate Kimmel, als Nachfolgebesetzung der zum Bezirk der Agentur für Arbeit
gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände für den Verwaltungsausschuss der
Agentur für Arbeit vorzuschlagen.