Sachverhalt:
Nach § 9 des Kindertagesstättegesetzes ist das örtliche Jugendamt für
die Planung und Sicherstellung bedarfsgerechter Plätze in Kindertagesstätten
zuständig.
Das Jugendamt gewährleistet für seinen Bezirk, dass für Kinder zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einer
Kindertagesstätte ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
Zudem sollen für Kinder, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme in einen
Kindergarten haben, bedarfsgerechte Angebote in einer Kindertagesstätte oder in
Kindertagespflege bereitgestellt werden.
Das Jugendamt legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan
fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe
Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen
vorhanden sein müssen. Im Bedarfsplan soll auch geregelt werden, an welchen
Standorten neue Plätze einzurichten sind und wie dem Bedarf an geeigneten
Plätzen zur gemeinsamen Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder
Rechnung zu tragen ist. Auf die Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen.
Der Bedarfsplan ist jährlich fortzuschreiben.
Durch Anzahl und Standorte der Kindergärten muss sichergestellt sein,
dass für jedes Kind zur Erfüllung des Rechtsanspruchs ein Kindergartenplatz zur
Verfügung steht, der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann. In
allen Gemeinden sollen deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach
Anzahl der Kinder möglich ist.
Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten, getrennt nach
Teilzeitplätzen, die vor- und nachmittags angeboten werden und nach
Ganztagsplätzen mit Mittagessen, auszuweisen. Ganztagsplätze sollen
bedarfsgerecht und unter besonderer Beachtung der Anliegen von erwerbstätigen
oder in Ausbildung stehender Eltern angeboten werden.
Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtung für Kinder unter 2
Jahren erfolgt unter Berücksichtigung der in Kindergärten für diese
Altersgruppe zur Verfügung stehenden Plätze. Den Bedürfnissen der Familien,
insbesondere den Anliegen erwerbstätiger oder in Ausbildung stehender Eltern
soll Rechnung getragen werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss genehmigt den vorgelegten Bedarfsplan für die
Kindergartenjahre 2018/19 und 2019/20.