Sachverhalt:
Im Rahmen der
Innenraum- und Brandschutzsanierung wurde das Gewerk Putz- und Stuckarbeiten an
die Firma Thomas GmbH aus Schopp vergeben.
Die ursprüngliche
Planung sah in allen Fluren des Hauptgebäudes lediglich Ausbesserungsarbeiten
im Bereich von Elektroschlitzen, Durchbrüchen und dem Schließen von
Wandöffnungen vor. Die aufgebrochenen Wände sollten in ihrer Putzoberfläche an
die Bestandsoberfläche angearbeitet werden und dann vom Maler gestrichen
werden.
Während der Bauausführung hat sich jedoch gezeigt, dass ein homogenes,
flächiges und dem Objekt „angemessenes“ Gesamtbild der Wandflächen in den
öffentlich zugänglichen und sichtbaren Flurbereichen nur mit einer zweilagigen
Spachtelung und einem anschließende Schleifen zu erreichen ist.
Diese Leistung soll nun vom Verputzer der Innensanierung ausgeführt
werden.
Eine separate Vergabe dieser Leistung scheidet aus, da es sich bei den
Leistungen dieses Nachtrages um zusätzlich erforderliche bzw. geänderte
Leistungen handelt, deren separate Ausschreibung bzw. Vergabe sich nachteilig
auf Kosten und Ausführungsfristen ausgewirkt hätte.
Begründung der Vergabe gem. § 132 GWB:
Nach § 132 GWB Satz 1 erfordern wesentliche Änderungen eines
öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren,
wenn mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen
Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im
ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war oder mit der Änderung der Umfang
des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird. Von dieser Vorschrift
kann abgewichen werden, wenn der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes
des ursprünglichen Auftrags erhöht wird. Bei mehreren aufeinander folgenden
Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen
Änderung.
Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens ist jedoch gem. § 132 GWB Satz 2 Abs. 2 zulässig, wenn
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die
nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel
des Auftragnehmers
a)
aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b)
mit
erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen
Auftraggeber verbunden wäre.
Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen sind im Fall der Putz- und
Spachtelarbeiten in den Fluren gegeben: ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus
wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, er wäre mit erheblichen
Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen
Auftraggeber verbunden. Auf Grund der aktuellen Marktlage wäre es
wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Putz- und Spachtelarbeiten separat zu
vergeben. Dies würde eine erhebliche Kostensteigung mit sich bringen, wie die
Erfahrung aus anderen Vergaben von kleineren Putz- und Spachtelarbeiten gezeigt
hat.
Die ursprüngliche Leistung Putz- und Stuckarbeiten wurde seinerzeit an
die Firma Thomas GmbH aus Schopp mit
einer Angebotssumme in Höhe von 150.292,78
EUR vergeben.
Das Nachtragsangebot des
Unternehmens für die zusätzliche Leistung schließt mit einer Angebotssumme von 24.847,20
EUR inkl. MwSt. ab.
Die Verwaltung empfiehlt, die Firma Thomas
GmbH mit der zusätzlichen Leistung zum angebotenen Preis zu beauftragen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss beschließt, die zusätzliche Leistung im Gewerk Putz-
und Stuckarbeiten an die Firma Thomas GmbH, Schopp zum angebotenen Preis von 24.847,20 EUR inkl. MwSt. zu vergeben.