Betreff
Energetische Sanierung Kreisverwaltungsgebäude - Auftragsvergabe
Vorlage
1271/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Innenraum- und Brandschutzsanierung wurde das Gewerk Putz- und Stuckarbeiten an die Firma Thomas GmbH aus Schopp vergeben.

 

Die ursprüngliche Planung sah in allen Fluren des Hauptgebäudes lediglich Ausbesserungsarbeiten im Bereich von Elektroschlitzen, Durchbrüchen und dem Schließen von Wandöffnungen vor. Die aufgebrochenen Wände sollten in ihrer Putzoberfläche an die Bestandsoberfläche angearbeitet werden und dann vom Maler gestrichen werden.

 

Während der Bauausführung hat sich jedoch gezeigt, dass ein homogenes, flächiges und dem Objekt „angemessenes“ Gesamtbild der Wandflächen in den öffentlich zugänglichen und sichtbaren Flurbereichen nur mit einer zweilagigen Spachtelung und einem anschließende Schleifen zu erreichen ist.

 

Diese Leistung soll nun vom Verputzer der Innensanierung ausgeführt werden.

 

Eine separate Vergabe dieser Leistung scheidet aus, da es sich bei den Leistungen dieses Nachtrages um zusätzlich erforderliche bzw. geänderte Leistungen handelt, deren separate Ausschreibung bzw. Vergabe sich nachteilig auf Kosten und Ausführungsfristen ausgewirkt hätte.

 

Begründung der Vergabe gem. § 132 GWB:

Nach § 132 GWB Satz 1 erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren, wenn mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war oder mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird. Von dieser Vorschrift kann abgewichen werden, wenn der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht wird. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung.

 

Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist jedoch gem. § 132 GWB Satz 2 Abs. 2 zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers

 

a)      aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und

b)      mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.

 

Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen sind im Fall der Putz- und Spachtelarbeiten in den Fluren gegeben: ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen, er wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Auf Grund der aktuellen Marktlage wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Putz- und Spachtelarbeiten separat zu vergeben. Dies würde eine erhebliche Kostensteigung mit sich bringen, wie die Erfahrung aus anderen Vergaben von kleineren Putz- und Spachtelarbeiten gezeigt hat.

 

Die ursprüngliche Leistung Putz- und Stuckarbeiten wurde seinerzeit an die Firma Thomas GmbH aus Schopp mit einer Angebotssumme in Höhe von 150.292,78 EUR vergeben.

 

Das Nachtragsangebot des Unternehmens für die zusätzliche Leistung schließt mit einer Angebotssumme von 24.847,20 EUR inkl. MwSt. ab.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Firma Thomas GmbH mit der zusätzlichen Leistung zum angebotenen Preis zu beauftragen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss beschließt, die zusätzliche Leistung im Gewerk Putz- und Stuckarbeiten an die Firma Thomas GmbH, Schopp zum angebotenen Preis von 24.847,20 EUR inkl. MwSt. zu vergeben.