Betreff
Gesamtabschluss des Landkreises Kaiserslautern zum 31.12.2017
Vorlage
1290/2019
Aktenzeichen
1.3/LT/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 57 Landkreisordnung (LKO) i.V.m. § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) hat der Landkreis Kaiserslautern einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation des Landkreises unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht.

 

Nach Art. 8 § 15 KomDoppikLG ist der erste Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2015 aufzustellen. Der Gesamtabschluss 2015 wurde dem Kreistag am 19.06.2017 vorgelegt, der Gesamtabschluss 2016 am 19.02.2018.

 

Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 GemO liegen beim Landkreis Kaiserslautern weiterhin vor, so dass auch für das Haushaltsjahr 2017 ein Gesamtabschluss zu erstellen war.

 

Das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt hat gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 112 und 113 GemO den Gesamtabschluss 2017 des Landkreises Kaiserslautern geprüft. Das Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis und Erörterung vorgelegt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß §§ 112 und 113 GemO die Aufgabe und die Befugnis, die örtliche Rechnungsprüfung vorzunehmen. Er stellt das Ergebnis seiner eigenständigen Prüfung gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 110 Abs. 2, 112 Abs. 1,4,7 und 113 Abs. 3, 5 GemO durch Beschluss fest.

 

Der Gesamtabschluss ist dem Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis vorzulegen. Eine Feststellung des Gesamtabschlusses erfolgt nicht.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt dem geprüften Gesamtabschluss 2017 zu. Die Verwaltung leitet den Gesamtabschluss mit den Prüffeststellungen gem. § 109 Abs. 8 GemO an den Kreisausschuss und den Kreistag zur Kenntnisnahme weiter.