Betreff
ÖPNV - Verkehrskonzept zur Fusion Landstuhl/Kaiserslautern-Süd
Vorlage
1295/2019
Aktenzeichen
3.1/sp/5470
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zum 01.07.2019 haben die beiden Verbandsgemeinden Landstuhl und Kaiserslautern-Süd zu einer gemeinsamen Verbandsgemeinde Landstuhl fusioniert. Verwaltungssitz der neuen Verbandsgemeinde Landstuhl ist das Rathaus in Landstuhl. Die Bürgerinnen und Bürger der bisherigen Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd müssen künftig die Verwaltung in Landstuhl aufsuchen.

Im Rahmen der Daseinsvorsorge ist zum Schuljahresbeginn am 12.08.2019 eine neue ÖPNV-Verbindung eingerichtet worden die den Verwaltungsstandort Landstuhl entsprechend anbindet. Ebenso soll die Verbindung zum Zusammenwachsen der beiden Verbandsgemeinden beitragen. Die neue Linie 178 ermöglicht es umsteigefrei von den Gemeinden der ursprünglichen Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd nach Landstuhl zu gelangen.

 

Eine weitere Möglichkeit aus Trippstadt, Stelzenberg oder Schopp nach Landstuhl zu gelangen besteht weiterhin mit der Linie 170 über Kaiserslautern und einem Umstieg in Kaiserslautern auf den Zug. 

 

Die Abstimmung über die Linienführung der Linie 178 erfolgte mit den Vertretern der neuen Verbandsgemeinde Landstuhl sowie dem betroffenen Verkehrsunternehmen DB Regio Bus GmbH.

 

Kosten:

 

Nach der Berechnung des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar VRN führt die Linieneinrichtung der Linie 178 zu einer Kilometermehrung von rund 122.000 km pro Jahr. Die Verkehre im Los Kaiserslautern-Südwest wurden im Jahr 2015 vergeben.

Bereits bei der damaligen Vergabe wurden bestimmte Kostensätze im Hinblick auf mögliche Angebotserweiterungen bzw. Angebotsminderungen in den Angebotsunterlagen abgefragt. Für die Kostenberechnung der Linie 178 wird dieser sogenannte Leistungsbaustein C herangezogen; die Kosten für die Einrichtung der Linie 178 betragen ca. 275.000 Euro pro Jahr.

 

Diese Kosten berechnen sich wie folgt:

Der Leistungsbaustein C der Angebotsunterlagen umfasst nur Mehrleistungen von 10% der Kilometer des Gesamtloses. Bisher wurden bereits 8% des Kontingents ausgeschöpft. Die neue Linie 178 liegt mit einem Kilometeranteil von 24.400 km (= 2%) noch innerhalb der 10% und einem Kilometerpreis von 1,41 €; 97.600 km übersteigen die 10%-Marke und werden mit 2,45 € pro Kilometer berechnet.

 

Entsprechende Haushaltsmittel stehen im Haushalt 2019 im Übrigen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Üblicherweise werden für die Finanzierung der Linienbündel monatliche Abschläge an den VRN gezahlt. Dieser leitet die Zahlungen an die Unternehmen weiter. Nach Abschluss des Betriebsjahres erfolgt die Spitzabrechnung unter Zugrundelegung der Kostenseite und der generierten Fahrgeldeinnahmen. Im Rahmen des Haushaltscontrollings 2019 müsste geprüft werden, inwiefern die etwaigen zusätzlichen Abschläge für die Linie 178 geleistet werden können.

 

Abschließende Anmerkungen:

 

Sicherlich ist davon auszugehen, dass die Linie 178 zunächst aufgrund der neuen Linienführung und der noch jungen gemeinsamen Verbandsgemeinde nur bedingt Zuspruch erhält. Nach Einführung der Linie sollte anhand des Nutzerverhaltens und der Fahrgastzahlen der Bedarf für die Linie evaluiert werden.

 

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern unterstützt grundsätzlich mit Blick auf die Fusion der beiden Verbandsgemeinden die Einführung der neuen Linie. Im Rahmen der Daseinsvorsorge ist es wichtig, dass für die Bevölkerung eine Möglichkeit besteht, selbstständig und ohne die Hilfe Dritter den Sitz der Verbandsgemeinde zu erreichen. Wie bereits oben erwähnt, kann die Linie ebenfalls dazu dienlich sein, die Gemeinden der neuen Verbandsgemeinde miteinander zu verbinden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag ermächtigt die Verwaltung das seit 12.08.2019 vorläufig eingerichtete Beförderungskonzept der Linie 178  dauerhaft einzuführen und zu evaluieren.

 

Die Deckung der Mehraufwendungen für 2019 in Höhe von ca. 120.000 € soll im Budget 704 / Öffentlicher Personennahverkehr erfolgen. Soweit die Haushaltsmittel des Budgets 704 nicht ausreichen, stimmt der Kreistag der Leistung entsprechender überplanmäßiger Aufwendungen gem. § 57 LKO i.V.m. § 100 GemO zu.