Sachverhalt:
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat im Dezember 2018 das Ausführungsgesetz
zum Bundesteilhabegesetz (AGBTHG) verabschiedet. Entgegen der von den
kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände
geäußerten Bedenken hat sich das Land für eine Teilung der Trägerschaft in der
Eingliederungshilfe entschieden. Zukünftig wird Träger für die Leistungen der
Über-18-Jährigen das Land sein (Aufgabendurchführung durch die Kommune und
Beteiligung des Landes mit 50 % an den Kosten der Kommunen). Für den
Personenkreis der Unter-18-Jährigen werden die Kommunen verantwortlich sein
(Aufgabendurchführung durch die Kommunen und Kostentragung zu 100 %).
Nach § 131 SGB IX obliegt den kreisfreien Städten und den Landkreisen
somit die Verpflichtung, eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene mit den
Leistungserbringern zu schließen sowie Vereinbarungen zur Leistungsvergütung
und zur Prüfung zu treffen. Nach Abschluss des Rahmenvertrages, der die
Grundsätze der Leistungserbringung regelt, sind mit allen Anbietern
Leistungsvereinbarungen zu treffen. In diesen Leistungsvereinbarungen ist zu
regeln, auf welche Art und zu welchen Kosten die entsprechenden Leistungen für
die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Den Trägern der
Eingliederungshilfe steht nach den gesetzlichen Regelungen ein Prüfrecht für
diese Leistungen zu. Nur für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen und für
das Prüfrecht soll eine kommunale Gesellschaft gegründet werden.
In Schleswig-Holstein betreiben die Landkreise schon seit mehreren
Jahren die sogenannte „Koordinierungsstelle Soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen
Kreise (KOSOZ)“. Im Rahmen eines Informationsbesuches der Geschäftsstellen von
Landkreistag und Städtetag ist es gelungen, einen guten Einblick in die
Tätigkeit der Geschäftsstelle zu erlangen. Die KOSOZ führt die vorgenannten
Tätigkeiten für alle schleswig-holsteinischen Landkreise aus. Durch die
Organisation in multiprofessionellen Teams mit Verwaltungsfachleuten,
Betriebswirten und Betriebsprüfern gelingt es, landesweite Strukturen zu
etablieren und zu gewährleisten, dass keine weit auseinander liegenden
Vergütungsstrukturen entstehen. Wie in dem Informationstermin berichtet wurde,
sind eine hohe Spezialisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein
erhebliches Wissen für die Durchführung der Tätigkeiten erforderlich.
Zusätzlich ist in der KOSOZ das gemeinsame Prüfinstitut (GPI)
angesiedelt. In diesem gemeinsamen Prüfinstitut sind auch die kreisfreien
Städte in Schleswig-Holstein vertreten. Aufgabe des GPI ist es, die
Leistungsvereinbarungen vor Ort auf ihre Umsetzung zu überprüfen.
Die Einrichtung einer vergleichbaren kommunalen Zusammenarbeitsform in
Rheinland-Pfalz ist sowohl von den Vorständen von Landkreistag und Städtetag
als auch den entsprechenden Sozialausschüssen und Amtsleiterkonferenzen
einhellig gebilligt und gefordert worden. Es bestand ein allgemeiner Konsens
darüber, dass die anstehenden Aufgaben nur mit unverhältnismäßig hohem
Personaleinsatz von den einzelnen Kommunen geleistet werden könnten und dies zu
erheblichen Kosten führen würde. Zudem bestünde die Gefahr, dass eine Vielzahl
unterschiedlicher Leistungsvereinbarungen mit den Trägern getroffen wird und
somit die gleiche Leistung für unterschiedliche Personenkreise unterschiedliche
finanzielle Auswirkungen hätte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, einer gemeinsamen Gesellschaft von
Landkreisen und kreisfreien Städten beizutreten, die diese Aufgaben durchführen
soll. Die Gesellschaft trägt derzeit die Bezeichnung „Kommunale Gesellschaft
zur Beratung in der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe (KommGB-RP)“. Zunächst
soll diese Gesellschaft die Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern von
Leistungen der Eingliederungshilfe verhandeln. Mit einem zeitlichen Verzug wird
es erforderlich sein, die geschlossenen Leistungsvereinbarungen auch zu
überprüfen.
Nachdem auch aus dem Bereich der Jugendhilfe entsprechende Hinweise
gegeben wurden, soll in einem zweiten Schritt überprüft werden, ob die
Leistungen der Gesellschaft auch auf die Jugendhilfe ausgedehnt werden können.
Um eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft
für den Betriebsanlauf sowie die erste Betriebszeit sicherzustellen, wird von
den Aufgabenträgern (kreisfreie Städte und Landkreise) eine Umlage erhoben.
Damit soll ein Betrieb der Gesellschaft bis Ende 2020 sichergestellt werden. Die
Höhe der Umlage beträgt 0,55 €/Einwohner.
Dies entspricht bei 107.048 mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohnern im Landkreis
Kaiserslautern (Stand: 28.02.2019) einem Betrag von 58.876,40 EUR.
Der Betrag zur Anlauffinanzierung ist eine einmalige Kostenbeteiligung
und durch den Landkreis- und den Städtetag zunächst gemeinsam zu verwalten. Er
dient nur der Sicherstellung des Betriebes bis
zum 31.12.2020. Rechtzeitig vor diesem Datum wird durch den Städtetag und
Landkreistag ein erneuter Vorschlag für eine Finanzierungsmodalität gemacht
werden, die den dauerhaften Betrieb sicherstellen kann.
Eine sinnvolle Aufgabenerfüllung ist insbesondere dann möglich, wenn
alle 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte der Gesellschaft beitreten und
sich für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung entscheiden. Nur dadurch kann eine
landesweite Vergleichbarkeit von Leistungen und eine einheitliche Prüfung aller
Leistungsempfänger gewährleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag ermächtigt die Verwaltung, der noch zu gründenden
Kommunalen Gesellschaft zur Beratung in der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe
(KommGB-RP) in geeigneter Weise beizutreten und sie zu ermächtigen, die
entsprechenden Leistungen für den Landkreis Kaiserslautern zu erbringen.
Weiterhin wird die Verwaltung ermächtigt, die Finanzmittel für den Betrieb der
Gesellschaft bis zum 31.12.2020 in
Höhe von 58.876,40 EUR zur Verfügung
zu stellen.