Betreff
Gründung einer kommunalen Gesellschaft zur Beratung in der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe (KommGB-RP)
Vorlage
1302/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat im Dezember 2018 das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AGBTHG) verabschiedet. Entgegen der von den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände geäußerten Bedenken hat sich das Land für eine Teilung der Trägerschaft in der Eingliederungshilfe entschieden. Zukünftig wird Träger für die Leistungen der Über-18-Jährigen das Land sein (Aufgabendurchführung durch die Kommune und Beteiligung des Landes mit 50 % an den Kosten der Kommunen). Für den Personenkreis der Unter-18-Jährigen werden die Kommunen verantwortlich sein (Aufgabendurchführung durch die Kommunen und Kostentragung zu 100 %).

 

Nach § 131 SGB IX obliegt den kreisfreien Städten und den Landkreisen somit die Verpflichtung, eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene mit den Leistungserbringern zu schließen sowie Vereinbarungen zur Leistungsvergütung und zur Prüfung zu treffen. Nach Abschluss des Rahmenvertrages, der die Grundsätze der Leistungserbringung regelt, sind mit allen Anbietern Leistungsvereinbarungen zu treffen. In diesen Leistungsvereinbarungen ist zu regeln, auf welche Art und zu welchen Kosten die entsprechenden Leistungen für die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Den Trägern der Eingliederungshilfe steht nach den gesetzlichen Regelungen ein Prüfrecht für diese Leistungen zu. Nur für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen und für das Prüfrecht soll eine kommunale Gesellschaft gegründet werden.

 

In Schleswig-Holstein betreiben die Landkreise schon seit mehreren Jahren die sogenannte „Koordinierungsstelle Soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (KOSOZ)“. Im Rahmen eines Informationsbesuches der Geschäftsstellen von Landkreistag und Städtetag ist es gelungen, einen guten Einblick in die Tätigkeit der Geschäftsstelle zu erlangen. Die KOSOZ führt die vorgenannten Tätigkeiten für alle schleswig-holsteinischen Landkreise aus. Durch die Organisation in multiprofessionellen Teams mit Verwaltungsfachleuten, Betriebswirten und Betriebsprüfern gelingt es, landesweite Strukturen zu etablieren und zu gewährleisten, dass keine weit auseinander liegenden Vergütungsstrukturen entstehen. Wie in dem Informationstermin berichtet wurde, sind eine hohe Spezialisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein erhebliches Wissen für die Durchführung der Tätigkeiten erforderlich.

 

Zusätzlich ist in der KOSOZ das gemeinsame Prüfinstitut (GPI) angesiedelt. In diesem gemeinsamen Prüfinstitut sind auch die kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein vertreten. Aufgabe des GPI ist es, die Leistungsvereinbarungen vor Ort auf ihre Umsetzung zu überprüfen.

 

Die Einrichtung einer vergleichbaren kommunalen Zusammenarbeitsform in Rheinland-Pfalz ist sowohl von den Vorständen von Landkreistag und Städtetag als auch den entsprechenden Sozialausschüssen und Amtsleiterkonferenzen einhellig gebilligt und gefordert worden. Es bestand ein allgemeiner Konsens darüber, dass die anstehenden Aufgaben nur mit unverhältnismäßig hohem Personaleinsatz von den einzelnen Kommunen geleistet werden könnten und dies zu erheblichen Kosten führen würde. Zudem bestünde die Gefahr, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsvereinbarungen mit den Trägern getroffen wird und somit die gleiche Leistung für unterschiedliche Personenkreise unterschiedliche finanzielle Auswirkungen hätte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, einer gemeinsamen Gesellschaft von Landkreisen und kreisfreien Städten beizutreten, die diese Aufgaben durchführen soll. Die Gesellschaft trägt derzeit die Bezeichnung „Kommunale Gesellschaft zur Beratung in der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe (KommGB-RP)“. Zunächst soll diese Gesellschaft die Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern von Leistungen der Eingliederungshilfe verhandeln. Mit einem zeitlichen Verzug wird es erforderlich sein, die geschlossenen Leistungsvereinbarungen auch zu überprüfen.

 

Nachdem auch aus dem Bereich der Jugendhilfe entsprechende Hinweise gegeben wurden, soll in einem zweiten Schritt überprüft werden, ob die Leistungen der Gesellschaft auch auf die Jugendhilfe ausgedehnt werden können.

 

Um eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft für den Betriebsanlauf sowie die erste Betriebszeit sicherzustellen, wird von den Aufgabenträgern (kreisfreie Städte und Landkreise) eine Umlage erhoben. Damit soll ein Betrieb der Gesellschaft bis Ende 2020 sichergestellt werden. Die Höhe der Umlage beträgt 0,55 €/Einwohner. Dies entspricht bei 107.048 mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohnern im Landkreis Kaiserslautern (Stand: 28.02.2019) einem Betrag von 58.876,40 EUR.

 

Der Betrag zur Anlauffinanzierung ist eine einmalige Kostenbeteiligung und durch den Landkreis- und den Städtetag zunächst gemeinsam zu verwalten. Er dient nur der Sicherstellung des Betriebes bis zum 31.12.2020. Rechtzeitig vor diesem Datum wird durch den Städtetag und Landkreistag ein erneuter Vorschlag für eine Finanzierungsmodalität gemacht werden, die den dauerhaften Betrieb sicherstellen kann.

 

Eine sinnvolle Aufgabenerfüllung ist insbesondere dann möglich, wenn alle 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte der Gesellschaft beitreten und sich für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung entscheiden. Nur dadurch kann eine landesweite Vergleichbarkeit von Leistungen und eine einheitliche Prüfung aller Leistungsempfänger gewährleistet werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag ermächtigt die Verwaltung, der noch zu gründenden Kommunalen Gesellschaft zur Beratung in der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe (KommGB-RP) in geeigneter Weise beizutreten und sie zu ermächtigen, die entsprechenden Leistungen für den Landkreis Kaiserslautern zu erbringen. Weiterhin wird die Verwaltung ermächtigt, die Finanzmittel für den Betrieb der Gesellschaft bis zum 31.12.2020 in Höhe von 58.876,40 EUR zur Verfügung zu stellen.