Sachverhalt:
Gemäß § 7
Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist bei jeder
Kreisverwaltung ein Kreisrechtsausschuss zu bilden. Der Ausschuss ist ein
Ausschuss des Landkreises.
Der Kreistag wählt
für die Dauer seiner Wahlzeit mindestens 6 Beisitzer/innen (§ 9 AGVwGO), die
nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) wählbar sein müssen. Es
dürfen keine Ausschließungsgründe gem. § 10 AGVwGO vorliegen.
Aus
Zweckmäßigkeitsgründen wurden bei der letzten konstituierenden Sitzung 22
Beisitzer/innen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Zahl beizubehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung
schlägt vor, die Zahl beizubehalten, hierbei sind Stellvertreter nicht zu
wählen.
Es sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Festlegung der Zahl der
Beisitzer/innen
b) Wahl der Beisitzer/innen