Betreff
Bildung und Wahl des Kreisrechtsausschusses
Vorlage
1333/2019
Aktenzeichen
1.1/gh/11161
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 7 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist bei jeder Kreisverwaltung ein Kreisrechtsausschuss zu bilden. Der Ausschuss ist ein Ausschuss des Landkreises.

 

Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit mindestens 6 Beisitzer/innen (§ 9 AGVwGO), die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) wählbar sein müssen. Es dürfen keine Ausschließungsgründe gem. § 10 AGVwGO vorliegen.

 

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurden bei der letzten konstituierenden Sitzung 22 Beisitzer/innen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Zahl beizubehalten.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Zahl beizubehalten, hierbei sind Stellvertreter nicht zu wählen.

 

Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

a)            Festlegung der Zahl der Beisitzer/innen

b)           Wahl der Beisitzer/innen