Sachverhalt:
Gemäß § 57
Landkreisordnung (LKO) i.V.m. § 110 Gemeindeordnung (GemO) ist ein
Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden.
Nach § 37 Abs. 2
LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die
Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) Es wird ein Rechnungsprüfungsausschuss
gebildet.
b) Der Ausschuss besteht aus 14 Mitgliedern.
c) Mindestens die Hälfte der
Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Kreistages sein;
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
d) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.