Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO)
kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
Bisher war ein Ausschuss für die Kreisvolkshochschule und
Kreismusikschule gebildet.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die
Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die
Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen
Ausschüssen.
Die Zahl der Mitglieder ist gemäß § 8 der Satzung des Landkreises Kaiserslautern
für die Kreisvolkshochschule vom 01.08.1995, zuletzt geändert durch Beschluss
des Kreistages vom 24.06.2019, auf 14
Mitglieder und den Vorsitzenden bestimmt.
Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO
festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses
Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Mindestens
die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Kreistages sein;
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Dabei
sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige wählbare Bürger und Mitglieder
des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages vertreten werden.
b) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter