Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1
der Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse bilden.
Nach § 37 Abs. 2
LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die
Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
Der Kreistag kann
die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die
Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
a)
Es wird
ein Ausschuss für Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung gebildet.
b)
Der
Ausschuss besteht aus 14 Mitgliedern.
c)
Mindestens
die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Kreistages sein;
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige wählbare Bürger und
Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages vertreten werden.
d)
Wahl
der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.