Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1
Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse bilden. Bisher war ein Kulturausschuss gebildet.
Nach § 37 Abs. 2
LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung
der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren
Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
Der Kreistag kann
die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die
Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es
sind folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es wird ein Kulturausschuss gebildet.
b) Der Ausschuss besteht aus 14 Mitgliedern.
c) Mindestens die Hälfte der
Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Kreistages sein.
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
d) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.