Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der
Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden. Bisher war ein
Partnerschaftsausschuss gebildet.
Nach § 37 Abs. 2
LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die
Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
Der Kreistag kann
die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die
Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es sind
folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Es wird
ein Partnerschaftsausschuss gebildet.
b)
Der
Ausschuss besteht aus 14 Mitgliedern.
c)
Mindestens
die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Kreistages sein;
Entsprechendes
gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige
wählbare Bürger durch sonstige wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages
durch Mitglieder des Kreistages vertreten werden.
d)
Wahl
der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.