Sachverhalt:
Gemäß § 6 der
Anstaltssatzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Zentrale Abfallwirtschaft
Kaiserslautern (ZAK) besteht der Verwaltungsrat aus 14 stimmberechtigten
Mitgliedern, nämlich dem Oberbürgermeister der Stadt Kaiserslautern sowie sechs
vom Stadtrat der Stadt Kaiserslautern gewählten Personen und dem Landrat des
Landkreises sowie sechs vom Kreistag des Landkreises Kaiserslautern gewählte
Personen (§ 14 b Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 KomZG i. V. m. § 88 Abs. 1
Gemeindeordnung). Soweit die Aufgaben der Anstalt in den Zuständigkeitsbereich
eines Beigeordneten fallen, tritt dieser an die Stelle des Landrats.
Für das
Wahlverfahren gilt § 45 GemO sinngemäß.
Beschlussvorschlag:
Es sind
widerruflich 6 Personen ohne Stellvertreter zu wählen.