Sachverhalt:
Nach Nummer 1 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.10.2010 zum Jobcenter Landkreis
Kaiserslautern i. V. m. § 5 Abs. 1 der Vereinbarung vom 06.10.2004 nach §§ 53
ff SGB X über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß §
44 b SGB II entsendet der Landkreis neben dem für das Aufgabengebiet „Jugend
und Soziales“ zuständigen Geschäftsbereichsleiter – drei weitere Mitglieder.
Für die Besetzung
der Trägerversammlung gilt ab 01.01.2011 § 44 c SGB II. Danach entsendet jeder Träger je zur Hälfte
die Mitglieder der Trägerversammlung. Der Anteil der Vertreter des Landkreises
in der Trägerversammlung, wird wie bisher durch den für das Aufgabengebiet
„Jugend und Soziales“ zuständigen Geschäftsbereichsleiter und drei weiteren
Mitgliedern erfolgen.
Da eine nähere
Ausgestaltung im Gesetz nicht getroffen ist, entscheidet über die Entsendung
von drei weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern der Kreistag.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt
3 Mitglieder in die Trägerversammlung des Jobcenters Landkreis sowie deren
Stellvertreter.