Sachverhalt:
Gemäß Art. 1 und 2
des Staatsvertrages vom 02. April 1976 zwischen dem Land Baden-Württemberg und
dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
gilt für Zweckverbände das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen
Sitz hat. Da der Zweckverband seinen Sitz in Baden-Württemberg hat, gilt das
dortige Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ).
§ 13 Abs. 4 GKZ
(Baden-Württemberg) besagt, dass der Landrat den Landkreis in der
Verbandsversammlung vertritt. Im Falle der Verhinderung tritt an dessen Stelle
der allgemeine Stellvertreter.
Nach § 8 Abs. 1 der
Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN), entsenden die Mitglieder
je eine/n Vertreter/in (Landrat) in die Verbandsversammlung. Neben dessen
Stellvertreter (Kreisbeigeordnete/r) können für die Mitglieder, die zwei oder
drei Stimmen haben, bis zu zwei weitere Vertreter/innen beratend an der
Verbandsversammlung teilnehmen.
Die Wahl erfolgt
nach § 8 Abs. 2 KomZG i. V. m. § 88 Abs. 1 GemO.
Für das
Wahlverfahren gilt § 39 LKO.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt
zwei weitere Vertreter ohne Stellvertreter.