Betreff
Wahl der Vertreter/innen des Landkreises Kaiserslautern in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN)
Vorlage
1354/2019
Aktenzeichen
1.1/gh/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 1 und 2 des Staatsvertrages vom 02. April 1976 zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände gilt für Zweckverbände das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Da der Zweckverband seinen Sitz in Baden-Württemberg hat, gilt das dortige Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ).

 

§ 13 Abs. 4 GKZ (Baden-Württemberg) besagt, dass der Landrat den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Im Falle der Verhinderung tritt an dessen Stelle der allgemeine Stellvertreter.

 

Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN), entsenden die Mitglieder je eine/n Vertreter/in (Landrat) in die Verbandsversammlung. Neben dessen Stellvertreter (Kreisbeigeordnete/r) können für die Mitglieder, die zwei oder drei Stimmen haben, bis zu zwei weitere Vertreter/innen beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen.

 

Die Wahl erfolgt nach § 8 Abs. 2 KomZG i. V. m. § 88 Abs. 1 GemO.

Für das Wahlverfahren gilt § 39 LKO.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt zwei weitere Vertreter ohne Stellvertreter.