Sachverhalt:
Nach § 24
Weiterbildungsgesetz (WBG) ist für jeden Landkreis ein Beirat für Weiterbildung
zu errichten. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die sich zur gemeinsamen
Aufgabenerfüllung entschließen, soll statt je eines Beirates ein gemeinsamer
Beirat errichtet werden.
In der
Kreistagssitzung vom 14.12.1998 hat der Kreistag der Bildung eines gemeinsamen
Beirates für Weiterbildung von Stadt und Landkreis Kaiserslautern zugestimmt.
In dem gemeinsamen
Beirat für Weiterbildung ist der Landkreis mit einem Mitglied vertreten.
Ein/e
Stellvertreter/in ist dafür nicht zu benennen.
Für das
Wahlverfahren gilt § 39 LKO sinngemäß.
Beschlussvorschlag:
a)
Es wird
weiterhin ein gemeinsamer Beirat gebildet
b)
Wahl
eines Mitglieds