Sachverhalt:
Gemäß § 71 Sozialgesetzbuch –
Achtes Buch (SGB-VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – i. V. m. den §§ 4 bis 6 des
Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und
§ 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Kaiserslautern besteht der
Jugendhilfeausschuss aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1) der Landrat oder dessen ständiger Vertreter,
2) 14 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene
Frauen und Männer,
3) 5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der als Träger der Jugendhilfe
anerkannten Jugendverbände ausgewählt werden und
4) 5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe gewählt werden.
Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG und § 4 Abs. 7 der Satzung für das Jugendamt sollen Frauen und Männer gleichfalls vertreten sein. Für die Mitglieder sind Stellvertreter/innen zu wählen.
Die zu wählenden Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 werden jeweils von den Jugendverbänden bzw. den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
Zu 2) Wahl der
Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen.
(14
Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene
Frauen und Männer)
Zu 3) Wahl der
Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen.
(5 Vertreter anerkannter Jugendverbände)
Zu 4) Wahl der
Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen.
(5 Vertreter sonstiger anerkannter Träger der Jugendhilfe)