Betreff
Bildung und Wahl des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
1358/2019
Aktenzeichen
1.1/gh/11141
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 71 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB-VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – i. V. m. den §§ 4 bis 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Kaiserslautern besteht der Jugendhilfeausschuss aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern.

 

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

1)                     der Landrat oder dessen ständiger Vertreter,

 

2)                     14 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene

          Frauen und Männer,

 

3)                     5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der als Träger der Jugendhilfe

          anerkannten Jugendverbände ausgewählt werden und

 

4)                     5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der

          freien Jugendhilfe gewählt werden.

 

Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG und § 4 Abs. 7 der Satzung für das Jugendamt sollen Frauen und Männer gleichfalls vertreten sein. Für die Mitglieder sind Stellvertreter/innen zu wählen.

 

Die zu wählenden Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 werden jeweils von den Jugendverbänden bzw. den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen.


 

 

Beschlussvorschlag:

 

Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

Zu 2)               Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen.
                         (
14 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene

                         Frauen und Männer)

Zu 3)               Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen.
(5 Vertreter anerkannter Jugendverbände)

Zu 4)               Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen.
(5 Vertreter sonstiger anerkannter Träger der Jugendhilfe)