Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1
Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse bilden.
Nach § 37 Abs. 2
LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die
Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
Neben den
vorgesehenen stimmberechtigten 14 Mitgliedern des Kreistages werden noch 10
Mitglieder der Wohlfahrtsverbände gewählt.
Der Kreistag kann
die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die
Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:
1) Festlegung der Zahl der Mitglieder.
2) Festlegung der Zahl der Kreistagsmitglieder und der sonstigen wählbaren Bürger/innen des Landkreises.
3) a) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen des Kreistages.
b) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen der Wohlfahrtsverbände.