Betreff
Bildung und Wahl des Sozialausschusses
Vorlage
1359/2019
Aktenzeichen
1.1/gh/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.

 

Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.

 

Neben den vorgesehenen stimmberechtigten 14 Mitgliedern des Kreistages werden noch 10 Mitglieder der Wohlfahrtsverbände gewählt.

 

Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).

 

Beschlussvorschlag:

 

Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)            Festlegung der Zahl der Mitglieder.

 

2)            Festlegung der Zahl der Kreistagsmitglieder und der sonstigen wählbaren Bürger/innen des Landkreises.

 

3)            a) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen des Kreistages.

                b) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen der Wohlfahrtsverbände.