Sachverhalt:
Der Landkreis Kaiserslautern ist Mitglied des „Zweckverbandes
Kreissparkasse Kaiserslautern“, der Träger der Kreissparkasse Kaiserslautern
ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Kreissparkasse Kaiserslautern besteht
der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden des Zweckverbandes als Vorsitzendem
sowie dem Leiter der Verwaltung des weiteren Zweckverbandsmitgliedes als dessen
Stellvertreter, 12 weiteren Mitgliedern, von denen 11 auf Vorschlag des Landkreises Kaiserslautern und 1 auf Vorschlag der Stadt Landstuhl zu
wählen sind und 7 Sparkassenmitarbeiter.
Zuständig für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder ist die
Verbandsversammlung, § 6 Nr. 6 Verbandsordnung.
Dem Kreistag obliegt es danach, einen Vorschlag für die Wahl der
Mitglieder des Verwaltungsrates sowie eines/einer
Stellvertreters/Stellvertreterin für jedes Mitglied zu machen.
Nach § 6 Abs. 1 SpkG werden die Verwaltungsratsmitglieder von den Vertretungen
der Träger – Träger der Sparkasse ist der Zweckverband – für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Ihre Amtszeit beginnt
mit ihrer Wahl, sie bleiben bis zur
Neuwahl des Verwaltungsrates im Amt. Für die Wahl gilt § 39 LKO. Für jedes
Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, § 6 Abs. 2 SpkG.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 SpkG müssen die Mitglieder nicht der Vertretung
des Errichtungsträgers (Zweckverband) angehören.
Gemäß § 5 Abs. 2 SpkG dürfen die Vertretungen der Träger zu
Verwaltungsratsmitgliedern nur Personen wählen, die wirtschaftliche
Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzen, persönlich geeignet und bereit sind,
die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu fördern. Sie sollen verschiedenen
Berufen angehören.
Von der Wahl ausgeschlossen sind nach § 5 Abs. 2 SpkG u. a. Personen,
die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt,
Mitglieder deren Organe oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind,
sowie Sparkassenmitarbeiter.
Beschlussvorschlag:
Der
Zweckverbandsversammlung sind entsprechend § 39 LKO 11 Mitglieder und für jedes
Mitglied je 1 Stellvertreter des Verwaltungsrates vom Kreistag vorzuschlagen.