Betreff
Wahl der Vertreter für den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Kaiserslautern
Vorlage
1362/2019
Aktenzeichen
1.1/gh/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern ist Mitglied des „Zweckverbandes Kreissparkasse Kaiserslautern“, der Träger der Kreissparkasse Kaiserslautern ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Kreissparkasse Kaiserslautern besteht der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden des Zweckverbandes als Vorsitzendem sowie dem Leiter der Verwaltung des weiteren Zweckverbandsmitgliedes als dessen Stellvertreter, 12 weiteren Mitgliedern, von denen 11 auf Vorschlag des Landkreises Kaiserslautern und 1 auf Vorschlag der Stadt Landstuhl zu wählen sind und 7 Sparkassenmitarbeiter.

 

Zuständig für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder ist die Verbandsversammlung, § 6 Nr. 6 Verbandsordnung.

 

Dem Kreistag obliegt es danach, einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie eines/einer Stellvertreters/Stellvertreterin für jedes Mitglied zu machen.

 

Nach § 6 Abs. 1 SpkG werden die Verwaltungsratsmitglieder von den Vertretungen der Träger – Träger der Sparkasse ist der Zweckverband – für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer  Wahl, sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrates im Amt. Für die Wahl gilt § 39 LKO. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, § 6 Abs. 2 SpkG.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 SpkG müssen die Mitglieder nicht der Vertretung des Errichtungsträgers (Zweckverband) angehören.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 SpkG dürfen die Vertretungen der Träger zu Verwaltungsratsmitgliedern nur Personen wählen, die wirtschaftliche Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzen, persönlich geeignet und bereit sind, die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu fördern. Sie sollen verschiedenen Berufen angehören.

 

Von der Wahl ausgeschlossen sind nach § 5 Abs. 2 SpkG u. a. Personen, die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt, Mitglieder deren Organe oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind, sowie Sparkassenmitarbeiter.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Zweckverbandsversammlung sind entsprechend § 39 LKO 11 Mitglieder und für jedes Mitglied je 1 Stellvertreter des Verwaltungsrates vom Kreistag vorzuschlagen.