Sachverhalt:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 13.09.2004 auf Grund der §§ 17
und 49b der Landkreisordnung (LKO) die Satzung des Landkreises Kaiserslautern
über die Bildung eines Beirats für ältere Menschen beschlossen.
§ 3 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der Beiratsmitglieder auf 18
fest. § 3 Abs. 2 der Satzung legt fest, dass 9 Mitglieder auf Vorschlag der im
Kreistag vertretenen Fraktionen und 9 Mitglieder auf Vorschlag der
Verbandsgemeinden des Landkreises Kaiserslautern (je ein Mitglied pro Verbandsgemeinde)
vom Kreistag gewählt werden.
Bedingt durch die Kommunalreform umfasst der Landkreis Kaiserslautern ab
01.07.2019 künftig sechs Verbandsgemeinden. Es wird daher vorgeschlagen, § 3
der Satzung wie folgt anzupassen (Änderungen sind in Fettdruck und durch
Unterstreichung hervorgehoben):
§ 3 Bildung und Mitglieder
(1)
Der
Beirat für ältere Menschen hat 12
Mitglieder
(2)
Die
Mitglieder des Beirats werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des
Kreistags gewählt, und zwar
6 Mitglieder auf Vorschlag der im Kreistag
vertretenen Fraktionen
6 Mitglieder auf Vorschlag der
Verbandsgemeinden des Landkreises Kaiserslautern (je ein Mitglied pro
Verbandsgemeinde); der Vorschlag soll auf Grund eines Beschlusses des
Verbandsgemeinderates erfolgen.
(3)
Für die
Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend
(4)
Die
Mitglieder des Beirats für ältere Menschen üben ein Ehrenamt aus. Ihre
Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die Änderung von § 3 der Satzung über die
Bildung eines Beirats für ältere Menschen wie vorgeschlagen.