Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1
Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse bilden. Bisher war kein Inklusionsausschuss gebildet. Dies ist zur
Wahrung der Interessen der behinderten Menschen in der Legislaturperiode 2019-24
vorgesehen.
Nach § 37 Abs. 2
LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die
Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es
sind folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es wird ein Inklusionsausschuss gebildet.
b) Der Ausschuss besteht aus 14 Mitgliedern.
c) Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen
Mitglied des Kreistages sein.
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
d) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.