Betreff
Geschäftsordnung des Landkreises Kaiserslautern; Änderung
Vorlage
1406/2019
Aktenzeichen
1.1/cz/11141
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Gemäß § 30
Landkreisordnung (LKO) beschließt der Kreistag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung.
Die Geltung der
Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistages beschränkt.
Nach der Neuwahl
hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin
gilt die bisherige Geschäftsordnung.
Kommt innerhalb
eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine
Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt die anliegende Geschäftsordnung.