Betreff
Geschäftsordnung des Landkreises Kaiserslautern; Änderung
Vorlage
1406/2019
Aktenzeichen
1.1/cz/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 30 Landkreisordnung (LKO) beschließt der Kreistag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung.

 

Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistages beschränkt.

 

Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung.

 

Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die anliegende Geschäftsordnung.