Sachverhalt:
In § 7 der
Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern ist die Zahl der Kreisbeigeordneten
auf drei festgesetzt. Zwei Kreisbeigeordnete sind hauptamtlich tätig.
Die Amtszeit der
ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen
Wahlzeit des Kreistages (§ 45 Abs. 2 LKO), so dass eine Neuwahl erforderlich
ist.
Die ehrenamtlichen
Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt
(§ 45 Abs. 3 LKO).
Gemäß § 47 LKO
werden die Kreisbeigeordneten vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des
§ 33 LKO gewählt. § 46 Abs. 3 Satz 1 LKO gilt entsprechend.
Nach § 33 Abs. 5
LKO und § 25 Abs. 2 Geschäftsordnung werden die Kreisbeigeordneten in
öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.
Nach der Wahl ist
der/dem Kreisbeigeordneten in öffentlicher Sitzung die Ernennungsurkunde als
Ehrenbeamter des Landkreises Kaiserslautern auszuhändigen.
Sie/Er ist zu vereidigen und in das Amt einzuführen (§ 48 LKO).