Betreff
Wahl der/des ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten a) Wahl b) Ernennung c) Vereidigung und Amtseinführung
Vorlage
1407/2019
Aktenzeichen
1.1/cz/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In § 7 der Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern ist die Zahl der Kreisbeigeordneten auf drei festgesetzt. Zwei Kreisbeigeordnete sind hauptamtlich tätig.

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistages (§ 45 Abs. 2 LKO), so dass eine Neuwahl erforderlich ist.

 

Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt
(§ 45 Abs. 3 LKO).

 

Gemäß § 47 LKO werden die Kreisbeigeordneten vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des
§ 33 LKO gewählt. § 46 Abs. 3 Satz 1 LKO gilt entsprechend.

 

Nach § 33 Abs. 5 LKO und § 25 Abs. 2 Geschäftsordnung werden die Kreisbeigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

 

Nach der Wahl ist der/dem Kreisbeigeordneten in öffentlicher Sitzung die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter des Landkreises Kaiserslautern auszuhändigen.

 

Sie/Er ist zu vereidigen und in das Amt einzuführen (§ 48 LKO).