Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Kreistages
Vorlage
1408/2019
Aktenzeichen
1.1/cz/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 23 Abs. 2 Landkreisordnung (LKO) verpflichtet der Landrat die Mitglieder des Kreistages vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Landkreises durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Verweigert ein Mitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.