Sachverhalt:
Der Landkreis Kaiserslautern und die Pfalzwerke haben
am 27.02.2015 die „Neue Energie Landkreis Kaiserslautern GmbH“ gegründet.
Gemäß § 12 des
Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat
aus höchstens 8 Mitgliedern.
In
den Aufsichtsrat entsenden:
a)
der Landkreis
Kaiserslautern 4 Vertreter
b)
die Pfalzwerke
Projektbeteiligungsgesellschaft mbH 4 Vertreter.
Die Vertretung des Landkreises Kaiserslautern
bestimmt sich nach § 57 LKO in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Satz 1 GemO und § 88
Abs. 1 Satz 4 GemO. Damit ist der Landrat oder sein ständiger Vertreter
geborenes Mitglied in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat.
Es sind drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats zu
wählen.
Für das
Wahlverfahren gilt § 39 LKO entsprechend.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt
3 Vertreter (ohne Stellvertretung).