Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte
Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die
Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die
Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen
Ausschüssen.
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
a)
Es wird
ein Sportausschuss gebildet.
b)
Der
Ausschuss besteht aus 14 Mitgliedern.
c)
Mindestens
die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Kreistages sein;
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige wählbare Bürger und
Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages vertreten werden.
d)
Wahl
der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.