Betreff
Vergabeleistung nach dem KI 3.0; hier: Sammelausschreibung der E-Ladesäulen
Vorlage
1584/2019
Aktenzeichen
1/as/11301
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInVFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden dem Landkreis Kaiserslautern und 6 weiteren Körperschaften im Landkreis Bewilligungsbescheide zur Beschaffung (Bau- und Errichtung) von E-Ladesäulen ausgesprochen.

 

Die Vertreter der beteiligten Körperschaften haben sich dahingehend abgesprochen, dass zur Erreichung besserer Ausschreibungsergebnisse eine Sammelausschreibung aller bewilligten Projekte für E-Ladesäulen nach dem KI 3.0 im Landkreis Kaiserslautern erfolgen soll.

 

Bei der Ausschreibung sollen der Bau und die Errichtung der E-Ladesäulen getrennt vom Betrieb der Ladesäulen ausgeschrieben werden.

 

Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat sich dankenswerter Weise bereit erklärt, die formale Ausschreibung vorzunehmen. Neben der Lieferung einer ausreichenden Leistungsbeschreibung durch die beteiligten Körperschaften, ist auch eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis notwendig. Ferner ist zur ordnungsmäßigen Ausschreibung erforderlich, dass die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg von den Körperschaften beauftragt wird, das Vergabeverfahren und die Vergabe durchzuführen. Nur so kann ein zügiges Verfahren gewährleistet werden.

 

Die Verwaltung begrüßt die Vorgehensweise und schlägt daher wie folgt vor.

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Leistungsverzeichnis zu erstellen und an die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg weiterzuleiten.
  2. Der Landkreis Kaiserslautern beauftragt im Rahmen einer interkommunalen Kooperation die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg das Vergabeverfahren für den Landkreis Kaiserslautern durchzuführen.
  3. Der Landkreis Kaiserslautern stimmt zu, dass die Vergabeentscheidung durch die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg getroffen wird.
  4. Der Landrat wird beauftragt einer entsprechenden Vereinbarung zuzustimmen.