hier: Gewährung einer Vergütung für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen
Sachverhalt:
Die
Verbandsgemeindeverwaltungen haben in der Vergangenheit verschiedene
Dienstleitungen nach § 4 Abs. I der Abfallsatzung für die
Abfallwirtschaftseinrichtung erbracht, wie z.B. die Ermittlung von
Wohnanschriften, die Dokumentation und Ausgabe von Windelsäcken oder auch die
Ausgabe der „gelben Säcke“ für die dualen Systeme.
Für
diese Leistungen wurde den Verbandsgemeinden auf freiwilliger Basis eine
einwohnerbezogene pauschale Abgeltung i.H.v. 0,08 EUR pro veranlagtem
Einwohner und Jahr durch die Abfallwirtschaftseinrichtung erstattet.
Zwischenzeitlich
ist insbesondere durch satzungsmäßige und vertragliche Änderungen, der
überwiegende Anteil der bisher für die Abfallwirtschaft erbrachten Leistungen
entfallen, wodurch die Gewährung dieser freiwilligen Abgeltung aus Sicht der
Abfallwirtschaftseinrichtung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Da
die Verbandsgemeinden weiterhin den Verkauf von Restabfallsäcken als
freiwillige Leistung für die Bürgerinnen und Bürger anbieten und darüber hinaus
die Abfallwirtschaft auch bei der Abgabe von Restabfallsäcken gegen
Berechtigungsscheine unterstützen, wollen wir für diese Aufgabe auch zukünftig
eine angemessene Abgeltung zahlen.
Die
Abfallwirtschaft schlägt vor, als Grundlage für die Berechnung zukünftig die
Anzahl der verkauften Restabfallsäcke heranzuziehen. Hierbei ist vorgesehen,
den Verbandsgemeinden pro verkauften Restabfallsack einen Betrag von 0,10
EUR zu erstatten.
Aus
nachfolgender Tabelle sind die bisherigen sowie die zukünftig nach neuer Systematik
geplanten Abgeltungen ersichtlich:
Verbandsgemeinde |
Abgeltung Ø 2013-2017 |
Geplante Abgeltung 2018 |
Bruchmühlbach-Miesau |
792,47 € |
369,60 € |
Enkenbach-Alsenborn |
1.179,86 € |
383,50 € |
Hochspeyer |
561,56 € |
|
Kaiserslautern-Süd |
816,96 € |
193,30 € |
Landstuhl |
1.173,06 € |
256,00 € |
Otterbach |
827,60 € |
402,50 € |
Otterberg |
1.055,26 € |
|
Ramstein-Miesenbach |
1.512,13 € |
308,70 € |
Weilerbach |
1.262,05 € |
404,50 € |
Summe: |
8.347,44 € |
2.318,10 € |
Vorbehaltlich der Zustimmung des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses zu dieser Vorgehensweise wurde den Verbandsgemeinden, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, für das Jahr 2018, der sich hieraus errechnete Betrag bereits ausgezahlt um das Wirtschaftsjahr ordnungsgemäß abschließen zu können.
Seitens einer Verbandsgemeinde wurde hierzu mitgeteilt, dass unser Vorschlag aus deren Sicht als nicht auskömmlich zu betrachten sei, da für den Verkauf der Säcke verschiedene Tätigkeiten, wie z.B. die Ausgabe der Säcke, das Kassieren und Verbuchen der Einnahmen, die Abrechnung mit der Abfallwirtschaft sowie die Lagerhaltung oder Nachbestellung verbunden seien.
Auch sei aus deren Sicht, aufgrund des Umstandes, dass diese weitere Aufgaben nach der Abfallsatzung für die Abfallwirtschaftseinrichtung wahrnehmen würden, auch vor dem Hintergrund ständig steigender Personalkosten eine Aufrechterhaltung der bisherigen Abgeltung gerechtfertigt und geboten.
Hierzu ist jedoch
festzustellen, dass es sich bei der bisher gezahlten und auch bei der künftig
geplanten pauschalen Abgeltung um eine freiwillige Leistung der
Abfallwirtschaftseinrichtung des Landkreises handelt.
Die Ausgabe von
Restabfallsäcken durch die Verbandsgemeinden stellt gegenüber ihren Bürgerinnen
und Bürgern eine Leistung dar, die zwar wünschenswert ist, zu der Sie aber
rechtlich nicht verpflichtet sind.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sowie der in § 4 der
Abfallsatzung aufgeführten Unterstützungspflichten sind gesetzlich keine
Ausgleichszahlungen vorgesehen. Aus diesem Grund kann sich die Frage nach der
„Auskömmlichkeit“ oder auch der „Refinanzierung“ dieser Leistung auch nicht
stellen. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die ausschließlich den
Gebührenhaushalt der Abfallwirtschaftseinrichtung belastet und auch nicht durch
Steuermittel gedeckt ist.
Die geplante Kostenerstattung ist, insbesondere auch vor dem
Hintergrund, das oft nicht nur ein einzelner Sack, sondern häufig eine größere
Anzahl an Säcken (auf Rollen) auf einmal ausgegeben wird aus unserer Sicht auch
angemessen.
Auch wenn für die Sichtweise der Verbandsgemeinden durchaus
Verständnis besteht, ist die Abfallwirtschaftseinrichtung nicht zuletzt aus
kommunalabgaberechtlichen Gründen insoweit gebunden, als das Ausgaben nur dann gebührenfähig
sind, soweit diese angemessen und auch vertretbar sind. Mit der nunmehr
geplanten Abgeltung wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Die Abfallwirtschaftseinrichtung schlägt daher vor,
rückwirkend ab dem Jahr 2018, die bisherige einwohnerbezogene pauschale
Abgeltung durch einen Erstattungsbetrag von 0,10 EUR pro verkauften
Restabfallsack zu ersetzen.
Der sich hieraus ergebende Betrag wird den Verbandsgemeinden
im Folgejahr im Zuge der Jahresinventarisierung automatisch durch die
Abfallwirtschaftseinrichtung erstattet.
Beschlussvorschlag:
Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsbetrieb beschließt:
1) Die bisherige pauschale Abgeltung für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr gewährt.
2) Den Verbandsgemeinden wird ab 2018, für die Ausgabe der zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfallsäcke, einen Erstattungsbetrag von 0,10 EUR pro verkauften Restabfallsack gewährt.