Betreff
Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kaiserslautern (Abfallsatzung)
hier: Gewährung einer Vergütung für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen
Vorlage
1631/2019
Aktenzeichen
5.4/MM-53790
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verbandsgemeindeverwaltungen haben in der Vergangenheit verschiedene Dienstleitungen nach § 4 Abs. I der Abfallsatzung für die Abfallwirtschaftseinrichtung erbracht, wie z.B. die Ermittlung von Wohnanschriften, die Dokumentation und Ausgabe von Windelsäcken oder auch die Ausgabe der „gelben Säcke“ für die dualen Systeme.

 

Für diese Leistungen wurde den Verbandsgemeinden auf freiwilliger Basis eine einwohnerbezogene pauschale Abgeltung i.H.v. 0,08 EUR pro veranlagtem Einwohner und Jahr durch die Abfallwirtschaftseinrichtung erstattet.

 

Zwischenzeitlich ist insbesondere durch satzungsmäßige und vertragliche Änderungen, der überwiegende Anteil der bisher für die Abfallwirtschaft erbrachten Leistungen entfallen, wodurch die Gewährung dieser freiwilligen Abgeltung aus Sicht der Abfallwirtschaftseinrichtung nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

Da die Verbandsgemeinden weiterhin den Verkauf von Restabfallsäcken als freiwillige Leistung für die Bürgerinnen und Bürger anbieten und darüber hinaus die Abfallwirtschaft auch bei der Abgabe von Restabfallsäcken gegen Berechtigungsscheine unterstützen, wollen wir für diese Aufgabe auch zukünftig eine angemessene Abgeltung zahlen.

 

Die Abfallwirtschaft schlägt vor, als Grundlage für die Berechnung zukünftig die Anzahl der verkauften Restabfallsäcke heranzuziehen. Hierbei ist vorgesehen, den Verbandsgemeinden pro verkauften Restabfallsack einen Betrag von 0,10 EUR zu erstatten.

 

Aus nachfolgender Tabelle sind die bisherigen sowie die zukünftig nach neuer Systematik geplanten Abgeltungen ersichtlich:

 

Verbandsgemeinde

Abgeltung Ø 2013-2017

Geplante Abgeltung 2018

Bruchmühlbach-Miesau

                                792,47 €

        369,60 €

Enkenbach-Alsenborn

                             1.179,86 €

        383,50 €

Hochspeyer

                                561,56 €

 

Kaiserslautern-Süd

                                816,96 €

        193,30 €

Landstuhl

                             1.173,06 €

        256,00 €

Otterbach

                                827,60 €

        402,50 €

Otterberg

                             1.055,26 €

 

Ramstein-Miesenbach

                             1.512,13 €

        308,70 €

Weilerbach

                             1.262,05 €

        404,50 €

Summe:

                             8.347,44 €

     2.318,10 €

 

Vorbehaltlich der Zustimmung des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses zu dieser Vorgehensweise wurde den Verbandsgemeinden, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, für das Jahr 2018, der sich hieraus errechnete Betrag bereits ausgezahlt um das Wirtschaftsjahr ordnungsgemäß abschließen zu können.

 

Seitens einer Verbandsgemeinde wurde hierzu mitgeteilt, dass unser Vorschlag aus deren Sicht als nicht auskömmlich zu betrachten sei, da für den Verkauf der Säcke verschiedene Tätigkeiten, wie z.B. die Ausgabe der Säcke, das Kassieren und Verbuchen der Einnahmen, die Abrechnung mit der Abfallwirtschaft sowie die Lagerhaltung oder Nachbestellung verbunden seien.

 

Auch sei aus deren Sicht, aufgrund des Umstandes, dass diese weitere Aufgaben nach der Abfallsatzung für die Abfallwirtschaftseinrichtung wahrnehmen würden, auch vor dem Hintergrund ständig steigender Personalkosten eine Aufrechterhaltung der bisherigen Abgeltung gerechtfertigt und geboten.

 

Hierzu ist jedoch festzustellen, dass es sich bei der bisher gezahlten und auch bei der künftig geplanten pauschalen Abgeltung um eine freiwillige Leistung der Abfallwirtschaftseinrichtung des Landkreises handelt. 

 

Die Ausgabe von Restabfallsäcken durch die Verbandsgemeinden stellt gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern eine Leistung dar, die zwar wünschenswert ist, zu der Sie aber rechtlich nicht verpflichtet sind.

 

Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sowie der in § 4 der Abfallsatzung aufgeführten Unterstützungspflichten sind gesetzlich keine Ausgleichszahlungen vorgesehen. Aus diesem Grund kann sich die Frage nach der „Auskömmlichkeit“ oder auch der „Refinanzierung“ dieser Leistung auch nicht stellen. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die ausschließlich den Gebührenhaushalt der Abfallwirtschaftseinrichtung belastet und auch nicht durch Steuermittel gedeckt ist.

 

Die geplante Kostenerstattung ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, das oft nicht nur ein einzelner Sack, sondern häufig eine größere Anzahl an Säcken (auf Rollen) auf einmal ausgegeben wird aus unserer Sicht auch angemessen.

 

Auch wenn für die Sichtweise der Verbandsgemeinden durchaus Verständnis besteht, ist die Abfallwirtschaftseinrichtung nicht zuletzt aus kommunalabgaberechtlichen Gründen insoweit gebunden, als das Ausgaben nur dann gebührenfähig sind, soweit diese angemessen und auch vertretbar sind. Mit der nunmehr geplanten Abgeltung wird diesem Umstand Rechnung getragen.

 

Die Abfallwirtschaftseinrichtung schlägt daher vor, rückwirkend ab dem Jahr 2018, die bisherige einwohnerbezogene pauschale Abgeltung durch einen Erstattungsbetrag von 0,10 EUR pro verkauften Restabfallsack zu ersetzen.

 

Der sich hieraus ergebende Betrag wird den Verbandsgemeinden im Folgejahr im Zuge der Jahresinventarisierung automatisch durch die Abfallwirtschaftseinrichtung erstattet.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsbetrieb beschließt:

 

1)      Die bisherige pauschale Abgeltung für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr gewährt.

 

2)      Den Verbandsgemeinden wird ab 2018, für die Ausgabe der zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfallsäcke, einen Erstattungsbetrag von 0,10 EUR pro verkauften Restabfallsack gewährt.