Sachverhalt:
Mit Beschluss des Kreistages vom 12.09.2016 wurde mit Schreiben vom
05.05.2017 der Leitende staatliche Beamte zum behördlichen
Datenschutzbeauftragten gemäß § 11 Landesdatenschutzgesetz und zum
Informationsfreiheitsbeauftragten bestellt.
Im Hinblick auf die Bewertung der Stelle des Datenschutzbeauftragten
durch den Landkreistag in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof mit einer
Wertigkeit höchstens nach A11 besteht ein deutliches Missverhältnis zum
Statusamt des derzeitigen Funktionsinhabers.
Aus der mit dem Rechnungshof abgestimmten Bewertung dürfte sich darüber
hinaus in letzter Konsequenz im Hinblick auf die Größe des Landkreises ein
Tätigkeitsumfang von bis zu 0,50 VZÄ für den Bereich Datenschutz und
Landestransparenzgesetz ergeben, dies unter Berücksichtigung eines fundierten
rechtsthematischen Anteils von bis zu 0,20 VZÄ. Im Hinblick auf die Wertigkeit
und den zeitlichen Umfang der mit diesen Funktionen verbundenen Tätigkeiten
führt dies auch zu Auswirkungen auf die Erledigung der übrigen zugewiesenen
Aufgaben, insbesondere den weiteren
Aufgaben des Leitenden staatlichen Beamten.
Ferner ist wegen der deutlichen Verschiebung der Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine
Interessenkollision im Hinblick auf die Funktion als Leitender staatlicher
Beamter und Geschäftsbereichsleiter nicht auszuschließen.
Aus vorgenannten Gründen hat der Leitende staatliche Beamte mit
Schreiben vom 07.10.2019 um die Entbindung der Verpflichtung und insofern um
Änderung des Geschäftsbereichs (§ 56 Abs. 1 Satz 3 LKO) gebeten.
Die juristische Beratung für rechtlich problematische Fälle bleibt
hiervon unberührt. Die Zuweisung der freigewordenen Aufgaben erfolgt im Rahmen
der weiteren Geschäftsverteilung gem.
§ 41 Abs. 1 Ziff. 3 LKO durch den Landrat.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt dem Antrag des Leitenden staatlichen Beamten auf
Änderung des Geschäftsbereichs III zu.