Betreff
Änderung der Kreisrichtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Personal- und Baukosten von Kindertagesstätten
Vorlage
1643/2019
Aktenzeichen
4.1 Kita
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern gewährt den kommunalen und freien Trägern von Kindertagesstätten Zuschüsse sowohl zu Neubau- als auch zu grundlegenden Sanierungsmaßnahmen. Nach den derzeit gültigen Richtlinien beträgt der Zuschussanteil des Landkreises bei kommunaler Trägerschaft grundsätzlich 45 v. H. der zuschussfähigen Kosten, bei freier Trägerschaft wird ein Zuschussanteil in Höhe von 60 v. H. der zuschussfähigen Kosten durch Landkreis und Ortsgemeinde übernommen. Damit liegt die Zuschusshöhe des Landkreises Kaiserslautern im Landesvergleich mit an der Spitze der Jugendamtsträger.

 

Die Richtlinien des Landkreises für die Gewährung von Zuschüssen zu den Personal- und Baukosten von Kindertagesstätten in der Fassung vom 01.08.2013 sollten dahingehend geändert werden, dass bei allen prozentual bezifferten Zuschüssen zu den Baukosten ein Abschlag von jeweils 11,67 Prozentpunkten vorgenommen wird. Zum einen könnte damit das Zuschussniveau in etwa an den Landesdurchschnitt angepasst und zum anderen Einsparungen im Sinne der Haushaltskonsolidierung erzielt werden.

 

Die Änderungen sollen ab 01.07.2020 wirksam werden. Zu diesem Zeitpunkt sind die im Rahmen des bisherigen U3-Ausbaus durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen weitestgehend begonnen bzw. abgeschlossen.

 

Von der Richtlinienänderung sind somit nur diejenigen Träger betroffen, die ihre Baumaßnahmen bis 01.07.2020 noch nicht begonnen haben. Eine Baumaßnahme gilt als begonnen, wenn sie von den zuständigen Gremien des Trägers beschlossen, ihre Finanzierung gesichert ist und ein vollständiger Zuschussantrag nebst den erforderlichen Unterlagen bzw. Angaben vorliegt.

 

Demnach würde ab 01.07.2020 der Fördersatz gemäß Ziff. 2.3.1 der als Anlage beigefügten Richtlinien (Zuschussanteil des Landkreises bei kommunaler Trägerschaft) von bisher 45 v. H. auf nunmehr 33,33 v. H. und der Fördersatz gemäß Ziff. 2.3.2 der Richtlinien (Zuschussanteil des Landkreises und der Ortsgemeinde bei freier Trägerschaft) von bisher 60 v. H. auf nunmehr 48,33 v. H. gesenkt werden.

 

Aufgrund der Änderung des Kindertagesstättengesetzes zum 01.07.2021 wird eine erneute Überarbeitung der Kreisrichtlinien notwendig, da künftig bei der Investitionskostenförderung nicht mehr auf die Gruppenanzahl und -größe, sondern auf die Zahl der vorzuhaltenden Plätze je Einrichtung abzustellen ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, die Richtlinien des Landkreises Kaiserslautern über die Gewährung von Zuschüssen zu den Personal- und Baukosten von Kindertagesstätten in der vorgenannten Form zu ändern.