Betreff
Erhöhung der Entgelte der Kreismusikschule
Vorlage
1650/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern betreibt die Kreismusikschule als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. Aufgrund der äußerst angespannten Haushaltslage und den unmittelbar damit verbundenen Restriktionen der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde muss darauf geachtet werden, alle  Einnahmequellen so weit als möglich auszuschöpfen; hier mit dem Ziel, den Deckungsgrad der Kreismusikschule zu erhöhen und die Finanzierung aus den allgemeinen Deckungsmitteln des Landkreises Kaiserslautern zu verringern. Des Weiteren sind die Entgelte nach dem allgemeinen Äquivalenzprinzip so zu bemessen, dass Aufwand einerseits und Nutzen für den Entgeltschuldner andererseits in einem angemessenen Verhältnis stehen.

 

Die letzte Erhöhung erfolgte zum 01.04 2014 in Form der Änderung der Tariftabelle. Die Tarif-tabelle ist eine Anlage zur aktuell gültigen Entgeltordnung vom 01.01.2012. Die Tarifentgelte der Kreismusikschule sollen nun ab 01.04.2020 um durchschnittlich 7,4 % angehoben werden. Parallel soll bei den Ermäßigungsregelungen die Sozialermäßigung von 50 auf 30% verringert werden und die Befreiung für Pflegekinder wegfallen. Auf Pflegekinder findet dann die Regelung zur Sozialermäßigung Anwendung. Zur Minderung der Sozialermäßigung ist zu erläutern, dass im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes seit 01.08.2019 die Teilhabeleistung auf 15 € erhöht wurde. Diese kann von betroffenen Kursteilnehmern bei ihrem jeweiligen Leistungsträger geltend gemacht werden. Pflegekinder, die sich über das Kreisjugendamt in Familienpflege befinden, waren bislang gänzlich vom Entgelt befreit. Dies entspricht zum einen nicht dem Äquivalenzprinzip. Zum anderen sind erbrachte Leistungen der Kreismusikschule  auch dann abzubilden, wenn eine kreisinterne Stelle wie das Jugendamt betroffen ist. Es ist daher sachgerecht die vollumfängliche  Befreiung für Pflegekinder in die Anwendung der Sozialermäßigung zu überführen.

 

Auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse wären nach einer Hochrechnung Einnahmeverbesserungen durch die Anhebung der Entgelte in Höhe von ca. 24.000 €/Jahr und durch die  Fortschreibung der Sozialermäßigung/Befreiung in Höhe von ca.12.000 €/Jahr zu erzielen. Besondere Entwicklungen, z.B. durch Kündigungen etc., können bei der Hochrechnung nicht berücksichtigt werden.

 

Umzusetzen sind die Fortschreibungen über eine Änderung der „Entgeltordnung für die Musikschule des Landkreises“ in der Fassung vom 01.01.2012. Diese ist im Kreishandbuch unter B.9-6 aufgeführt. Die neue, geänderte Entgeltordnung soll mit Wirkung zum 01.04.2020 in Kraft treten. Begründet ist dieser Zeitpunkt durch die verwaltungstechnische Abwicklung, die auf einer quartalsweisen Abrechnung beruht. Bei  einer Erhöhung zum 01.04.2020 würde sich bei dann 3 Quartalen in 2020 ein Gesamtbetrag von ca. 27.000€ ergeben.

 

In der Anlage 1 ist die vorgesehene neue Entgeltordnung beigefügt. Des Weiteren ist in der Anlage 2 die aktuelle Entgeltordnung beigefügt, in der die entsprechenden Fortschreibungen zu besseren Veranschaulichung in roter Schrift dargestellt sind.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag beschließt die Neufassung der „Entgeltordnung für die Musikschule des Landkreises“ gemäß Anlage 1.