Sachverhalt:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30.05.1994 aufgrund des § 17
Landkreisordnung (LKO) in Verbindung mit § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) und § 2 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz (AufnG RP) die Satzung über die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschlossen.
Das Rechnungsprüfungsamt fordert zur Überprüfung der Landesabrechnungen
neben den zahlenmäßigen Nachweisen der Aufwendungen Belege der im Kassenwesen
eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren.
Da die Landesabrechnung bis zum 1. März und 1. September vorzulegen ist,
sind die Abrechnungen mit den Verbandsgemeinden vorher durchzuführen. Die
Abgabefrist der Verbandsgemeindeabrechnungen muss entsprechend angepasst
werden.
Als Anlage beigefügt ist der Entwurf der Artikelsatzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die beigefügte Artikelsatzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.