Betreff
Vorgehensweise für künftige Sitzungen des Kreistages während der Corona-Pandemie - Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
1820/2020
Aktenzeichen
1/as/11141
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auf mögliche Einschränkungen in Bezug durch die Anwendung der Corona-Bekämpfungs-verordnungen wurde insbesondere durch die kommunalen Spitzenverbände schon mehrfach hingewiesen. Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung zum Eilentscheidungsrecht sind die kommunalen Gebietskörperschaften derzeit faktisch gezwungen, bei unaufschiebbaren wichtigen Themen eine Sitzung abzuhalten. Oftmals führt dies vor Ort zu Problemen. Einerseits stoßen Rats- oder Ausschusssitzungen wegen der Vorbildfunktion der kommunalen Gremien in der Bevölkerung auf Kritik und bergen die Gefahr, dass die in der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen infrage gestellt werden. Auf der anderen Seite setzen sich zusätzlich die Ratsmitglieder einem Ansteckungsrisiko aus, mit der Gefahr einer weiteren Verbreitung von Infektionen.

 

Zur Klarstellung der Rechtslage hat die ADD in Trier auf ihrer Homepage neben anderen Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch speziell kommunalrechtliche Fragestellungen veröffentlicht. Beispielsweise wird wie folgt hingewiesen:

 

„Gremiensitzungen sind nach der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeL-VO) weiterhin möglich. […] Landräte haben im Einzelfall in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Ratssitzungen durchgeführt werden. Sitzungen sollten derzeit jedoch

 

·         auf das absolut notwendige Maß reduziert und

·         nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten

 

abgehalten werden. Von daher ergeht die Empfehlung, Sitzungen nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, wie eine zeitliche Befassung durch das Gremium zwingend notwendig ist.“

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zum Eilentscheidungsrecht sind die Gemeinden und Städte jedoch derzeit faktisch gezwungen, bei unaufschiebbaren wichtigen Themen eine Sitzung abzuhalten.

 

„Inwieweit die im Falle einer Absage von Sitzungen der Vertretungskörperschaft notwendigerweise zu treffenden Entscheidungen vom Eilentscheidungsrecht der Landräte nach § 42 LKO gedeckt sind, kann pauschal nicht beantwortet werden. Danach entscheidet der Landrat im Benehmen mit den Beigeordneten in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Kommune bis zu einer nächsten Sitzung der Vertretungskörperschaft aufgeschoben werden kann. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eilentscheidung ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

 

Fraktionen, bzw. die Fraktionsvorsitzenden oder der Ältestenrat im Falle der Eilentscheidung sollten (möglichst) zuvor schriftlich über die Beschlussvorlage informiert werden. Darüber hinaus sind die Gründe für die Eilentscheidung unverzüglich mitzuteilen. […]

 

Angesichts der bestehenden Pandemiesituation und deren erwarteten Weiterentwicklung sollte geprüft werden, Entscheidungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LKO vorübergehend auf Ausschüsse, insbesondere auf den Kreisausschuss zu übertragen. Ferner besteht die Möglichkeit, Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 4 LKO auf den Landrat zu übertragen. Dabei kann sich ggf. eine befristete Übertragung anbieten. In diesem Zusammenhang könnten auch die Wertgrenzen in der Hauptsatzung angepasst werden.“

 

Die Umsetzung der von der ADD vorgeschlagenen Maßnahmen erfordert jedoch notwendigerweise zumindest das Stattfinden einer Kreistagssitzung.

 

Eine Möglichkeit eine Sitzung zur Minimierung der Ansteckungsgefahr und Erhöhung der Akzeptanz in der Bevölkerung stattfinden zu lassen, würde auch bestehen, sofern die Mindestanzahl der Kreistagsmitglieder i.S.d § 32 Abs. 1 Satz 1 LKO („Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist.“) erreicht ist. Zur Wahrung der Stimmenverhältnisse wäre eine einvernehmliche Lösung zwischen den Fraktionen notwendig, um die paritätische Fraktionsstärke zu garantieren und die Hygiene- und Schutzvorschriften einzuhalten.

 

Die Handlungsempfehlungen der ADD sowie weitere Informationsschreiben sind als Diskussionsgrundlage beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt

 

a)      für künftige Sitzungen des Kreistages in voller Fraktionsstärke unter Beachtung des Gesundheitsschutzes und der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, zu tagen,

 

b)     die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass entsprechend der beigefügten Artikelsatzung, die Übertragung von Entscheidungen auf den Kreisausschuss bzw. Landrat gem.
§ 25 Abs. 1 S. 2 LKO angepasst wird.