Sachverhalt:
Auf mögliche Einschränkungen in Bezug durch die Anwendung der
Corona-Bekämpfungs-verordnungen wurde insbesondere durch die kommunalen
Spitzenverbände schon mehrfach hingewiesen. Aufgrund der derzeitigen
Rechtsprechung zum Eilentscheidungsrecht sind die kommunalen
Gebietskörperschaften derzeit faktisch gezwungen, bei unaufschiebbaren
wichtigen Themen eine Sitzung abzuhalten. Oftmals führt dies vor Ort zu
Problemen. Einerseits stoßen Rats- oder Ausschusssitzungen wegen der Vorbildfunktion
der kommunalen Gremien in der Bevölkerung auf Kritik und bergen die Gefahr,
dass die in der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen infrage
gestellt werden. Auf der anderen Seite setzen sich zusätzlich die
Ratsmitglieder einem Ansteckungsrisiko aus, mit der Gefahr einer weiteren
Verbreitung von Infektionen.
Zur Klarstellung der Rechtslage hat die ADD in Trier auf ihrer Homepage
neben anderen Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch
speziell kommunalrechtliche Fragestellungen veröffentlicht. Beispielsweise wird
wie folgt hingewiesen:
„Gremiensitzungen sind nach
der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeL-VO) weiterhin möglich. […] Landräte
haben im Einzelfall in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Ratssitzungen
durchgeführt werden. Sitzungen sollten derzeit jedoch
·
auf das absolut notwendige Maß reduziert und
·
nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten
abgehalten werden. Von daher
ergeht die Empfehlung, Sitzungen nur in solchen Fällen und in dem Umfang
durchzuführen, wie eine zeitliche Befassung durch das Gremium zwingend
notwendig ist.“
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zum Eilentscheidungsrecht sind die
Gemeinden und Städte jedoch derzeit faktisch gezwungen, bei unaufschiebbaren
wichtigen Themen eine Sitzung abzuhalten.
„Inwieweit die im Falle einer
Absage von Sitzungen der Vertretungskörperschaft notwendigerweise zu treffenden
Entscheidungen vom Eilentscheidungsrecht der Landräte nach § 42 LKO gedeckt
sind, kann pauschal nicht beantwortet werden. Danach entscheidet der Landrat im
Benehmen mit den Beigeordneten in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne
Nachteil für die Kommune bis zu einer nächsten Sitzung der
Vertretungskörperschaft aufgeschoben werden kann. Das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eilentscheidung ist in jedem Einzelfall
sorgfältig zu prüfen.
Fraktionen, bzw. die
Fraktionsvorsitzenden oder der Ältestenrat im Falle der Eilentscheidung sollten
(möglichst) zuvor schriftlich über die Beschlussvorlage informiert werden. Darüber
hinaus sind die Gründe für die Eilentscheidung unverzüglich mitzuteilen. […]
Angesichts der bestehenden
Pandemiesituation und deren erwarteten Weiterentwicklung sollte geprüft werden,
Entscheidungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LKO vorübergehend auf Ausschüsse,
insbesondere auf den Kreisausschuss zu übertragen. Ferner besteht die
Möglichkeit, Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 4 LKO auf den Landrat zu
übertragen. Dabei kann sich ggf. eine befristete Übertragung anbieten. In
diesem Zusammenhang könnten auch die Wertgrenzen in der Hauptsatzung angepasst
werden.“
Die Umsetzung der von der ADD vorgeschlagenen Maßnahmen erfordert jedoch
notwendigerweise zumindest das Stattfinden einer Kreistagssitzung.
Eine Möglichkeit eine Sitzung zur Minimierung der Ansteckungsgefahr und
Erhöhung der Akzeptanz in der Bevölkerung stattfinden zu lassen, würde auch
bestehen, sofern die Mindestanzahl der Kreistagsmitglieder i.S.d § 32 Abs. 1
Satz 1 LKO („Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung
mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend
ist.“) erreicht ist. Zur Wahrung der Stimmenverhältnisse wäre eine
einvernehmliche Lösung zwischen den Fraktionen notwendig, um die paritätische Fraktionsstärke zu garantieren
und die Hygiene- und Schutzvorschriften einzuhalten.
Die Handlungsempfehlungen der ADD sowie weitere Informationsschreiben
sind als Diskussionsgrundlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt
a) für künftige Sitzungen des Kreistages in
voller Fraktionsstärke unter Beachtung des Gesundheitsschutzes und der
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, zu tagen,
b) die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass
entsprechend der beigefügten Artikelsatzung, die Übertragung von Entscheidungen
auf den Kreisausschuss bzw. Landrat gem.
§ 25 Abs. 1 S. 2 LKO angepasst wird.