Betreff
Staatl. Beihilfe für den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen
Vorlage
0197/2012
Aktenzeichen
1/LK
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25.4. 2012  - SA 25051 (C 19-2007)

 

Klage der Verbandsmitglieder gegen den Zweckverband auf Rückzahlung der Verbands-umlage samt Zinsen

 

Mit Beschluss vom 25.4.2012 traf die Europäische Kommission folgende Entscheidung:

 

Artikel 1

 

Die Umlagezahlungen, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3

AEUV zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im

Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, nachstehend:

Begünstigter, seit dem 1. Januar 1979 rechtswidrig gewährt hat, stellen staatliche

Beihilfen dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

 

Artikel 2

 

(1) Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die seit dem 26. Mai

1998 ausgezahlt worden sind, vom Begünstigten sofort zurück.

(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die

Zahlungen aus den in Absatz 1 genannten Beihilfen dem Begünstigten zur

Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der

Zinseszinsformel berechnet.

(4) Deutschland stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle

ausstehenden Zahlungen für die in Absatz 1 genannten Beihilfen ein.

 

Artikel 3

 

Deutschland stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen binnen vier

Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückgezahlt werden.

 

Artikel 4

 

(1) Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe

dieses Beschlusses Folgendes:

a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der

vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw.

beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine

Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

 

 (2) Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen

zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1

genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt

Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen

wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner

übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die

Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

 

Artikel 5

 

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25.04.2012

 

Für die Kommission

Joaquín Almunia

 

 

Mit Schreiben vom 14.9.2012 an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union führte die Kommission aus, der obige Beschluss habe bis zum 25. August 2012 vollständig umgesetzt werden müssen. Die entsprechenden Nachweise seien der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt worden.

 

Die deutschen Behörden würden daher nunmehr ersucht, die Rückforderung der Beihilfe einschließlich Zinsen umgehend durchzusetzen und Nachweise der erfolgten Rückzah-lungen einschließlich der Rückforderungszinsen, berechnet bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung, vorzulegen. Die geforderten Informationen sollten bei den Kommissionsdienst-stellen innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum dieses Schreibens eingehen.

Für den Fall, dass keine Nachweise über die sofortige und tatsächliche Umsetzung des Kommissionsbeschlusses im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nummer 659/1999 des Rates bei der Kommission eingingen, seien die Kommissionsdienststellen gezwungen, der Kommission gem. Artikel 108 Abs. 2 AEUV vorzuschlagen, in dieser Sache den Gerichtshof anzurufen.

 

Zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegenüber der Bundesrepublik Deutschland forderte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf, die Beteiligten insoweit in Kenntnis zu setzen und sie darüber zu informieren, dass in einem Abstimmungs-gespräch am 21. September 2012 besprochen wurde, dass zur Vermeidung des konkret im Raume stehenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof die einzelnen Mitglieder des Zweckverbandes umgehend Leistungsklage auf Rückzahlung der bereits schriftlich geltend gemachten Umlagen ab dem Jahr 1998 einschließlich Zins und Zinseszinses vor dem Verwaltungsgericht Trier erheben sollen.

 

Beim Landkreis Kaiserslautern war dies ein Betrag von 724 852,21 € zuzüglich Zinsen.

 

Die ADD entsprach diesem Wunsch mit Schreiben vom 25.9.2012 und führte aus, dass es dringend erforderlich sei, dass die Verbandsmitglieder Klage gegen den Zweckverband erheben, um ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Dem Land Rheinland-Pfalz sei bis zum 5.10.2012 zu berichten. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit werde eine nachträgliche Einholung der Entscheidung der zuständigen Gremien als ausreichend angesehen.

 

Im Folgenden reichten alle 44 Verbandsmitglieder entsprechende Leistungsklagen beim zuständigen Verwaltungsgericht Trier ein. Da sich ein Ruhen des Verfahrens aus Gründen europäischen Rechts als nicht tunlich erwies und möglicherweise auch eine Aussetzung des Verfahrens durch das zuständige Verwaltungsgericht Trier von der Kommission nicht akzeptiert würde, schlug der Landkreistag Rheinland-Pfalz zur Kostenminimierung vor, dass ein Verbandsmitglied ein Musterverfahren nach § 93 a VWGO durchführen solle und die-jenigen Prozessparteien, deren Verfahren zum Ruhen gebracht werden, jeweils eindeutige Unterwerfungserklärungen unter ein Urteil in dem als Musterverfahren weiterbetriebenen Verfahren unterschreiben. Wegen der kurzen zeitlichen Vorgaben, war insoweit eine Abstimmung mit der Europäischen Union nicht möglich.

 

Im Hinblick auf die formale Rechtslage (vollziehbare Entscheidung der Kommission) gibt es keine sinnvolle Alternative zum dargestellten beabsichtigten weiteren Vorgehen. Allerdings ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Landkreis bei einer entsprechend negativen Äußerung der Europäischen Kommission auf eine unverzügliche Entscheidung des Verwal-tungsgesichts Trier in der Angelegenheit drängen müsste.

 

Ob die Entscheidung der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof, bei dem der Zweckverband und die Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeitsklage eingereicht haben, Bestand haben wird, erscheint fraglich. Zugunsten des Zweckverbandes spricht nämlich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2010 (Az.: 3 C 44/09), in der unter anderem festgestellt wurde, dass die von den Mitgliedern des Zweck-verbands erhobene Umlage keine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei.

 

Sachstand: 26.11.2012

 

Beschlussvorschlag Kreisausschuss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, von der Klageerhebung im oben genannten Verwaltungsgerichtsverfahren zustimmend Kenntnis zu nehmen.

 

Beschlussvorschlag Kreistag:

 

Der Kreistag nimmt von der Klageerhebung in dem o.g. Verwaltungsgerichtsverfahren zustimmend Kenntnis