hier: Überprüfung der gewährten pauschalen Bewirtschaftungszuwendungen
Sachverhalt:
Um die Grünschnittentsorgung im Landkreis effizienter, wirtschaftlicher und letztendlich auch bürgerfreundlicher zu gestalten, hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 13.12.2010 einen Grundsatzbeschluss gefasst, die Grünabfallsammelstellen des Landkreises zukünftig nach einheitlichen Standards (Errichten von Einfriedungen, Befestigen des Untergrunds, Einführen fester Öffnungszeiten, Aufsichtspersonal, stichprobenartige Ausweiskontrollen) zu betreiben.
Hierzu hat der Kreistag 2010 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Sammelplätze, die sich in einem schlechten Zustand befinden, die
aber aufgrund ihrer guten Zugänglichkeit und Lage intensiv frequentiert und
daher auch häufig illegal von Nicht-Landkreisbürgern oder Gewerbetreibenden
benutzt werden, sollen sukzessive (nach noch festzulegenden Prioritäten)
hergerichtet, d.h. befestigt, eingezäunt und mit Aufsichtspersonal ausgestattet
werden. Die Investitionskosten werden von der Abfallwirtschaftseinrichtung des
Landkreises auf Antrag übernommen. Pro Platz wird mit Investitionskosten
zwischen 15.000 und 20.000 Euro gerechnet. Falls die Gemeinde eine aufwändigere
Befestigung wünscht, als für den geordneten Betriebsablauf notwendig erscheint,
so kann sie dies auf eigene Rechnung und in Abstimmung mit der Verwaltung tun.
[…]
[…] Die Personalkosten übernimmt die Abfallentsorgungseinrichtung
des Landkreises auf Antrag. Die Personalfindung soll in Abstimmung mit den
Gemeinden erfolgen. Die Verwaltung geht pro Platz von wöchentlich 10
Öffnungsstunden (vorzugsweise Freitag/Samstag) bei 30 Wochen jährlich und
Lohnkosten von 8,00 Euro/h aus. Falls die Gemeinde längere Öffnungszeiten
wünscht, so kann sie diese auf eigene Rechnung festsetzen.“
Grund für die damalige Entscheidung war der Umstand, dass die illegalen Ablagerungen an Grünschnitt, insbesondere durch Gewerbetreibende und Personen aus anderen Landkreisen, in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen haben. Auch zeigte sich vermehrt ein Trend dahingehend, dass die Grünabfallsammelstellen als illegale Müllabladeplätze missbraucht wurden. Die Entsorgung dieser Abfallmengen hat in den vergangenen Jahren zu erheblichen Mehrkosten für den Gebührenhaushalt der Abfallwirtschaft und somit auch für die Bürger des Landkreises geführt.
Um diesen Entwicklungen wirksam entgegen zu wirken, haben sich zwischenzeitlich insgesamt 26 Gemeinden dazu entschlossen, ihre Grünabfallsammelstellen nach den vom Landkreis vorgeschlagenen Kriterien zu betreiben.
Die dort erzielten Erfolge sind beachtlich. Insbesondere hat dort, wo die Plätze mittlerweile einer Überwachung unterliegen, nicht nur das angelieferte Grünschnittaufkommen erheblich nachgelassen, auch die illegalen Ablagerungen und Fehlwürfe konnten dadurch erheblich eingedämmt werden. Dies führt insgesamt betrachtet zu einer Steigerung der Qualität des Materials, bei gleichzeitiger Mengenreduzierung und wirtschaftlicherer Nutzung der Plätze, wodurch im schlechtesten Fall zumindest die getätigten finanziellen Aufwendungen ausgeglichen werden. Die Erfahrung mit den Sammelstellen, die bereits nach diesem Modell betrieben werden, hat gezeigt, dass diese Erwartungen erfüllt werden.
Die Abfallwirtschaft erstattet nach Erreichen der vorgegebenen baulichen
Standards auf Antrag der Gemeinde für 10 Öffnungsstunden wöchentlich bei 30
Wochen jährlich (Vegetationsperiode April bis Oktober) die angefallenen
Personalkosten.
Die Erstattung richtet sich nach dem TVöD (VKA) Entgeltgruppe 1 Stufe II
und erhöht sich mit jeder tariflichen Anpassung. Nach der Anlage 1 zum TVöD ist
demnach ein Stundensatz von aktuell 15,23 EUR anzusetzen.
Der bisherige Erstattungshöchstbetrag beläuft sich demnach auf aktuell 4.525
Euro jährlich. Die
Erstattung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres gegen Vorlage
entsprechender Verdienstnachweise durch die Gemeinden. Darüber hinausgehende
Personalkosten, z.B. für längere Öffnungszeiten, sind von der Gemeinde zu
tragen.
Von einer Verbandsgemeinde wurde zwischenzeitlich bemängelt, dass diese
Kostenberechnung nicht die Kosten decken würden, die z.B. für die Aufstellung
einer mobilen Toilette anfallen würden, da es sich bei den Sammelstellen um
eine Arbeitsstätte handeln würde und grundsätzlich zur Verfügung zu stellen
sei.
Die diesbezüglichen Kosten wurden von der betreffenden Verbandsgemeinde
zusammen-gestellt und mit rd. 1.850 EUR (brutto)/ Jahr und Sammelstelle
beziffert.
Nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die zwischen der
Abfallwirtschaft und der jeweiligen Gemeinde für einen Betrieb nach
kreiseinheitlichen Kriterien getroffen wird, ist die laufende Unterhaltung
sowie Instandsetzung der Sammelstellen alleinige Aufgabe der Gemeinde. Die
Abfallwirtschaft ist ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung des
Grünschnitts im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger verantwortlich.
Eine Kostenbeteiligung der Abfallwirtschaft an den Kosten der
Unterhaltung ist vertraglich bislang nicht vorgesehen.
Es ist daher darüber zu beraten, ob zukünftig über die damals vom
Kreistag beschlossenen Kriterien hinaus eine Erstattung für Kosten der
Unterhaltung gewährt werden soll oder nicht.
Aktuell erstattet die Abfallwirtschaft jährlich rund 93.000 Euro an
Personalkostenzuschüssen. Darüber hinaus belasten die Abschreibungen für die
gewährten Investitionskostenzuschüsse den Erfolgsplan mit jährlich weiteren
rund 55.000 Euro.
Würden sich die Kreisgremien dazu entschließen den Gemeinden diese
zusätzlichen Kosten allen Gemeinden zu erstatten die ihre Sammelstellen nach
Kreiskriterien betreiben, würde dies den Gebührenhaushalt mit Mehrkosten von
rund 48.000 Euro pro Jahr belasten, die die Gebührenzahler zu tragen hätten.
Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, dass sowohl der einmalig
gewährte Baukostenzuschuss, als auch die jährlichen Personalkostenzuschüsse der
Abfallwirtschaft ausschließlich auf freiwilliger Basis beruhen und der
Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hierzu nicht
verpflichtet ist. Auch fallen die Schaffung der arbeitsstättenrechtlichen
Voraussetzungen sowie die Einhaltung des Arbeitsschutzes ausschließlich in den
Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers, der in diesem Fall die jeweilige
Gemeinde ist.
Hauptintention des damaligen Entschlusses die Gemeinden bei der
Bewirtschaftung der Grünabfallsammelstellen zu unterstützen, waren in erster
Linie die Eindämmung illegaler Ablagerungen sowie die Verbesserung der
örtlichen Sammelstrukturen, was mit den bisher gewährten Zuschüssen sehr gut
gelungen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass nicht bei allen
Gemeinden, die Ihre Sammelstellen nach kreiseinheitlichen Kriterien betreiben
diese Kosten tatsächlich anfallen, da nicht alle Sammelstellen über eine eigene
mobile Toilette verfügen und stattdessen, dort wo es möglich ist, nahe gelegene
öffentliche oder gemeindeeigene Toiletten durch das Aufsichtspersonal
mitgenutzt werden.
Aufgrund der ungünstigen Marktlage ist derzeit nicht auszuschließen, dass trotz vieler positiver Entwicklungen sich die laufenden Kosten der Abfallwirtschaftseinrichtung in den kommenden Jahren weiter stetig erhöhen werden.
Je nach weiterer Entwicklung der Marktpreise für Wertstoffe und der Kosten für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen können daher zukünftige Gebührenerhöhungen nicht ausgeschlossen werden. Um den Gebührenhaushalt und damit die Gebührenzahler nicht mit weiteren zusätzlichen Aufwendungen zu belasten schlägt die Verwaltung vor, von einer vermeidbaren Erhöhung des aktuellen Kostenzuschusses abzusehen.
Beschlussvorschlag:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem
Kreisausschuss zu beschließen:
Der Kreisausschuss beschließt:
Die Modalitäten für die Bezuschussung des Betriebs der
Grünabfallsammelstellen nach kreiseinheitlichen Kriterien unverändert zu
belassen und darüber hinaus keine weiteren Zuwendungen zu gewähren.