Betreff
Einsatz und Entschädigung von ehrenamtlichen Helfern; Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
1924/2020
Aktenzeichen
1/as/11122
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In Zeiten von Corona wird die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Helfern deutlich. Auch hat das Land gerade für diesen Personenkreis Mittel bereitgestellt, um den Aufwand der beim ehrenamtlichen Einsatz von Personen erfolgt abzumildern und den finanziellen Rahmen zu schaffen Entschädigungen zahlen zu können (siehe Anlage 1 vom 29.05.2020).

 

Nach interner Prüfung ist eine Leistung für den ehrenamtlichen Einsatz von Personen nach
§ 12 Abs. 4 LKO nur möglich, sofern die Hauptsatzung eine Regelung hierfür vorsieht. Ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, ist nur eine Beschäftigung über einen Arbeitsvertrag oder bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung über ein Ehrenbeamtenverhältnis möglich. Die Hauptsatzung sieht z.Zt. die Möglichkeit einer Entschädigung für Katastrophenschutzhelfer vor, die aber für dauerhafte Krisenfälle nicht einschlägig ist.

 

Bei Aufnahme einer Regelung in die Hauptsatzung, könnte i.R.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG eine Aufwandsentschädigung für den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen gezahlt werden. Damit wäre die rechtliche Grundlage zur Leistung der durch das Land zur Verfügung gestellten Mittel geschaffen und könnte in Würdigung einer entsprechenden Wertschätzung der geleisteten Tätigkeiten erfolgen. Als angemessene Entschädigung wird ein Betrag von 10,00 €/Stunde gesehen.

 

In der Folge wäre auch die Möglichkeit geschaffen in anderen Krisenfällen (z.B. Tierseucheneinsätze – Afrikanische Schweinepest) ehrenamtlich Tätige für eine geringe Entschädigung einzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Hauptsatzung entsprechend anzupassen (siehe Anlage 2). Dies kann mit einer vorgesehenen Satzungsänderung erfolgen.

 

Sollen Personen längerfristig und über einen größeren zeitlichen Umfang hinaus beschäftigt werden, wären in jedem Fall Arbeitsverhältnisse vorzuziehen. Führungszeugnis, Gesundheitsuntersuchung, Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz, Datenschutz und die sonstigen internen Regelungen, auch Aspekte wie Haftung und Versicherung, zeitliche Begrenzung usw. wären damit über das übliche Procedere von Arbeitgeberseite gesichert.

 

In der Folge ist bei der Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Helfern darauf zu achten, dass die vorgesehenen (und auch vom Land so beworbenen) Tätigkeiten dieselben wären, die derzeit auch von hauptamtlichen Kräften zu erledigen sind. Eine klare Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis kann hier über die zeitliche Inanspruchnahme vorgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung zur Entschädigung von weiteren Ehrenämtern und ehrenamtlich Tätigen zu ändern.