Sachverhalt:
In Zeiten von
Corona wird die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Helfern
deutlich. Auch hat das Land gerade für diesen Personenkreis Mittel
bereitgestellt, um den Aufwand der beim ehrenamtlichen Einsatz von Personen
erfolgt abzumildern und den finanziellen Rahmen zu schaffen Entschädigungen
zahlen zu können (siehe Anlage 1 vom 29.05.2020).
Nach interner
Prüfung ist eine Leistung für den ehrenamtlichen Einsatz von Personen nach
§ 12 Abs. 4 LKO nur möglich, sofern die Hauptsatzung eine Regelung hierfür
vorsieht. Ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, ist nur eine Beschäftigung
über einen Arbeitsvertrag oder bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung über
ein Ehrenbeamtenverhältnis möglich. Die Hauptsatzung sieht z.Zt. die
Möglichkeit einer Entschädigung für Katastrophenschutzhelfer vor, die aber für
dauerhafte Krisenfälle nicht einschlägig ist.
Bei Aufnahme einer
Regelung in die Hauptsatzung, könnte i.R.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG eine
Aufwandsentschädigung für den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen gezahlt
werden. Damit wäre die rechtliche Grundlage zur Leistung der durch das Land zur
Verfügung gestellten Mittel geschaffen und könnte in Würdigung einer
entsprechenden Wertschätzung der geleisteten Tätigkeiten erfolgen. Als
angemessene Entschädigung wird ein Betrag von 10,00 €/Stunde gesehen.
In der Folge wäre
auch die Möglichkeit geschaffen in anderen Krisenfällen (z.B.
Tierseucheneinsätze – Afrikanische Schweinepest) ehrenamtlich Tätige für eine
geringe Entschädigung einzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die
Hauptsatzung entsprechend anzupassen (siehe Anlage 2). Dies kann mit einer
vorgesehenen Satzungsänderung erfolgen.
Sollen Personen
längerfristig und über einen größeren zeitlichen Umfang hinaus beschäftigt
werden, wären in jedem Fall Arbeitsverhältnisse vorzuziehen. Führungszeugnis,
Gesundheitsuntersuchung, Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz,
Datenschutz und die sonstigen internen Regelungen, auch Aspekte wie Haftung und
Versicherung, zeitliche Begrenzung usw. wären damit über das übliche Procedere
von Arbeitgeberseite gesichert.
In der Folge ist
bei der Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Helfern darauf zu achten, dass die
vorgesehenen (und auch vom Land so beworbenen) Tätigkeiten dieselben wären, die
derzeit auch von hauptamtlichen Kräften zu erledigen sind. Eine klare
Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis kann hier über die zeitliche
Inanspruchnahme vorgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt die Hauptsatzung zur Entschädigung von weiteren Ehrenämtern und
ehrenamtlich Tätigen zu ändern.