Verlängerung der Übergangsregelung
Sachverhalt:
Der Gesetzgeber hat
mit Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Umsatzbesteuerung
der öffentlichen Hand grundlegend reformiert und das deutsche
Umsatzsteuergesetz der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie der
Rechtsprechung des BFH angenähert. Dies führt dazu, dass juristische Personen
des öffentlichen Rechts (jPdöR) tendenziell häufiger als bisher in den
Anwendungsbereich der Umsatzsteuer geraten. Die Änderungen hat der Gesetzgeber
durch eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG flankiert, nach der die jPdöR
gegenüber dem Finanzamt erklären kann, auf die Anwendung der Neuregelung bis
zum 31.12.2020 zu verzichten.
Der Kreistag hat
mit Beschluss vom 05.12.2016 der verlängerten Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG
zugestimmt, die Verwaltung hat die Optionserklärung gegenüber dem zuständigen
Finanzamt am 06.12.2016 abgegeben. Die Beschlussvorlage 0810/2016 vom
05.12.2016 mit dem zu Grunde liegenden umfassenden Sachverhalt und der
beglaubigte Auszug aus der Niederschrift über das Abstimmungsergebnis sind als
Anlage beigefügt.
Zwischenzeitlich
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Umsetzung
steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 erlassen. Das Corona-Steuerhilfegesetz
beinhaltet in Artikel 1 auch die Änderung des UStG. Durch den neu eingeführten
§ 27 Abs. 22a i.d.F. des Corona-Steuerhilfegesetzes wird die Übergangsregelung
um 2 Jahre (bis zum 31.12.2022) verlängert.
Für jPdöR, die die
Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben gilt diese Erklärung
bis zum 31.12.2022 fort, es sei denn die ursprüngliche Optionserklärung würde
widerrufen werden.
Für die
Inanspruchnahme der Verlängerung der Übergangsregelung um 2 Jahre spricht, dass
weiterhin bei der Anwendung des neuen § 2b UStG eine Vielzahl von
Rechtsunsicherheiten und Klärungsbedarfe bestehen. Ferner besteht gem. § 27
Abs. 22a S.2 UStG weiterhin die Möglichkeit, dass die Optionserklärung mit
Wirkung für die Zukunft auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020 (und zwar mit
Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an) widerrufen
werden kann.
Die Verwaltung
schlägt vor, die ursprüngliche Optionserklärung nicht zu widerrufen und die
Verlängerung der Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt
einer verlängerten Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG bis zum 31.12.2022 zu. Die
Optionserklärung wird nicht widerrufen. Die Anwendung der Neureglung des § 2b
UStG erfolgt somit ab 01.01.2023.