Betreff
Neuregelung der Umsatzbesteuerung; Besteuerung der öffentlichen Hand
Verlängerung der Übergangsregelung
Vorlage
1971/2020
Aktenzeichen
1.3/lt/6110-Steuern
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend reformiert und das deutsche Umsatzsteuergesetz der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie der Rechtsprechung des BFH angenähert. Dies führt dazu, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) tendenziell häufiger als bisher in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer geraten. Die Änderungen hat der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG flankiert, nach der die jPdöR gegenüber dem Finanzamt erklären kann, auf die Anwendung der Neuregelung bis zum 31.12.2020 zu verzichten.

 

Der Kreistag hat mit Beschluss vom 05.12.2016 der verlängerten Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG zugestimmt, die Verwaltung hat die Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt am 06.12.2016 abgegeben. Die Beschlussvorlage 0810/2016 vom 05.12.2016 mit dem zu Grunde liegenden umfassenden Sachverhalt und der beglaubigte Auszug aus der Niederschrift über das Abstimmungsergebnis sind als Anlage beigefügt.

 

Zwischenzeitlich hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 erlassen. Das Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet in Artikel 1 auch die Änderung des UStG. Durch den neu eingeführten § 27 Abs. 22a i.d.F. des Corona-Steuerhilfegesetzes wird die Übergangsregelung um 2 Jahre (bis zum 31.12.2022) verlängert.

 

Für jPdöR, die die Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben gilt diese Erklärung bis zum 31.12.2022 fort, es sei denn die ursprüngliche Optionserklärung würde widerrufen werden.

Für die Inanspruchnahme der Verlängerung der Übergangsregelung um 2 Jahre spricht, dass weiterhin bei der Anwendung des neuen § 2b UStG eine Vielzahl von Rechtsunsicherheiten und Klärungsbedarfe bestehen. Ferner besteht gem. § 27 Abs. 22a S.2 UStG weiterhin die Möglichkeit, dass die Optionserklärung mit Wirkung für die Zukunft auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020 (und zwar mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an) widerrufen werden kann.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die ursprüngliche Optionserklärung nicht zu widerrufen und die Verlängerung der Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt einer verlängerten Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG bis zum 31.12.2022 zu. Die Optionserklärung wird nicht widerrufen. Die Anwendung der Neureglung des § 2b UStG erfolgt somit ab 01.01.2023.