Betreff
Gebührenplankalkulation der Abfallwirtschaftseinrichtung 2021-2023
hier: Vorstellung der Ergebnisse und Beschluss über die Gebührenkalkulation
Vorlage
2003/2020
Aktenzeichen
5.4/MM-53790
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Abfallgebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nach § 5 Abs. 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Rhl.-Pf. (KAG) zu kalkulieren.

 

Mit letztmaliger Gebührenkalkulation 2018-2020 wurde der Gebührenkalkulationszeitraum erstmalig auf einen dreijährigen Kalkulationszeitraum umgestellt. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und wurde für die neue Gebührenkalkulation beibehalten.

 

Der Kalkulationszeitraum wurde dem der ZAK angepasst. Dadurch ist sichergestellt, dass der Hauptanteil des Gebührenbedarfs in Form der Entsorgungsgebühren, jeweils über einen Zeitraum von drei Jahren, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gebührenentwicklung im Kalkulationszeitraum haben kann.

 

Hierdurch ergibt sich auch eine Verstetigung der Abfallgebühren, verbunden mit mehr Planungssicherheit für die Anschlusspflichtigen, aber auch für die Einrichtung selbst. Auch können z.B. konjunkturbedingte „Finanzspitzen“ die sowohl im Aufwands- wie auch im Ertragsbereich jederzeit entstehen können, über einen längeren Zeitraum besser ausgeglichen werden, was ebenfalls zur Verbesserung der Gebührenkontinuität insgesamt beiträgt.

 

Hierdurch wird vermieden, dass in einem relativ kurzen Zeitraum die Abfallgebühren mehrmals nach oben oder unten angepasst werden müssten, was jeweils mit einem nicht unerheblichen organisatorischen aber auch finanziellen Aufwand verbunden ist.

 

Um den abfallwirtschaftlichen Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Rechnung zu tragen und auch, um über die Abfallgebühren entsprechende Anreize zu schaffen, Abfälle zu vermeiden, wurde im Jahr 2018 die komplette Gebührenstruktur auf einen linearen Gebührenmaßstab umgestellt. Dies hat zu größeren Verschiebungen innerhalb der gesamten Gebührenstrukturen geführt. Da diese Art der Gebührenberechnung nunmehr beibehalten wurde, machen sich Verschiebungen innerhalb der Gebührenstruktur in der neuen Kalkulationsperiode nicht mehr so stark bemerkbar.

 

 

Da sich die Systematik der Einheitsgebühr bewährt hat, wird auch diese in Zukunft beibehalten. D.h. es wurden keine Änderungen des Gebührenmodells oder der Gebührenmaßstäbe an sich vorgenommen. Die Gebührenliste wurde jedoch um zwei weitere Gebührentatbestände erweitert.

 

Mit der Erstellung der mehrjährigen Gebührenplanplankalkulation für die Jahre 2021-2023 wurde die teamwerk_AG Mannheim beauftragt.

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Kalkulationsgrundlagen der Gebührenkalkulation sowie die Ergebnisse der Gebührenkalkulation werden im Rahmen der Sitzung im Detail erörtert und vorgestellt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag wie folgt zu beschließen:

 

Der Kreistag beschließt, die vorgestellte Gebührenkalkulation für die Jahre 2021- 2023.