Sachverhalt:
Ab dem 01.07.2021 tritt das neue
Kita-Zukunftsgesetz in Kraft. Die damit verbundenen Veränderungen bedürfen im
Vorfeld einer grundsätzlichen Entscheidung/Zustimmung der Kreisgremien.
Neben der Erfüllung des Rechtsanspruchs ab dem vollendeten
1. Lebensjahr auf eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden mit Mittagessen in
einer Tageseinrichtung muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Regelungen
zu den Betreuungszeiten festlegen. Die Betreuungszeiten haben zukünftig, neben
der Anzahl der Plätze für die verschiedenen Alterskohorten, erheblichen
Einfluss auf die Personalbedarfe und damit auf die Personalkosten im
Kita-Bereich.
Zur Erstellung eines Bedarfsplans nach § 19 des
Kita-Zukunftsgesetzes und zur Beratung der Kita-Träger hinsichtlich der neu zu
beantragenden Betriebserlaubnisse sind diese grundsätzlichen Festlegungen des
Landkreises, bzw. des Jugendamtes zu den Betreuungsangeboten in den
Kindertagesstätten erforderlich.
I.
Finanzielle Auswirkungen bei der Umsetzung
des Zukunftsgesetzes auf den Landkreis Kaiserslautern
Bei der Umsetzung des neuen Kita-Gesetzes ist mit
erheblichen Investitionskosten und einem Anstieg der Personalkosten zu rechnen.
Der ab 01.07.2021 geltende Rechtsanspruch
beinhaltet eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden mit einem Mittagessen. Um
dieses Angebot umsetzen zu können, fehlt es in vielen Einrichtungen an
entsprechenden Räumlichkeiten, z.B. geeignete Küchen, Speiseräume sowie Ruhe-
und Rückzugsmöglichkeiten.
Derzeit werden gemeinsam mit dem Landesamt für
Soziales, Jugend und Versorgung Kita-Begehungen vor Ort durchgeführt um einen
Überblick zu erhalten, in welchen Kindertagesstätten das Kita-Gesetz schon
umgesetzt werden kann und wo noch Nachbesserungen oder bauliche Maßnahmen
erforderlich sind.
Neben den investiven Kosten muss mit einem Anstieg
bei den Personalkosten gerechnet werden. Allein bei den Hauswirtschafts- und
Reinigungskräften ist aufgrund der zu erwartenden steigenden Anzahl an
Mittagessen um fast 50% mit einer Zunahme der Personalkosten in gleicher Höhe
zu rechnen.
Aber auch bei dem pädagogischen Fachpersonal
belegen erste Berechnungen mit dem
Personalrechner des Landes einen Anstieg der erforderlichen
Fachkräftestellen.
Um einen ersten Überblick über die zusätzlich
notwendigen Stellen und den damit verbunden Anstieg der Personalkosten zu
erhalten, wurden verschiedene Berechnungen durchgeführt.
II.
Grundlagen der Personalkostenberechnung
(3-Varianten-Modell)
Alle vom Kreisjugendamt vorgenommenen
Personalkostenberechnungen beziehen sich auf die zurzeit in den Kitas
vorgehaltenen Platzkapazitäten laut der jeweils gültigen Betriebserlaubnis.
Der tatsächliche Bedarf an Betreuungsplätzen und
-zeiten ab dem 01.07.2021 ist hierbei, ebenso wie evtl. daraus resultierende
Fehlbedarfe bzw. evtl. Überkapazitäten, nicht berücksichtigt.
Die Gesamtanzahl der angenommenen Ganztagsplätze
beruht ebenfalls auf der in der aktuellen Betriebserlaubnis genehmigten Anzahl
von Ganztagsplätzen.
Der tatsächliche, ab dem 01.07.2021 bestehende
Bedarf an Betreuungszeiten ist derzeit nicht bekannt; bei den Berechnungen
wurden lediglich die bisherigen Öffnungszeiten zugrunde gelegt und anhand
bisheriger Erfahrungswerte die unterschiedlichen Betreuungsumfänge innerhalb
des Ganztagsangebotes (9 oder 10 Stunden) angenommen.
Die
Berechnungen wurden für 3 Varianten erstellt:
• Variante 1 / Level 1: Erfüllung des
Rechtsanspruchs ab dem vollendeten 2. Lebensjahr in Kindertagesstätten; keine
Erweiterung des Angebotes für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr.
(aus Sicht des Kreisjugendamtes stellt
diese Variante kein bedarfsgerechtes Angebot dar!)
• Variante 2 / Level 2: Erfüllung des
Rechtsanspruches sowie Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes mit zum
Teil zentralen Angeboten und Mindestvoraussetzungen zur Bereitstellung von
Betreuungsangeboten für die Altersgruppen von einem Jahr bis zum Schuleintritt.
• Variante 3 / Level 3:
Erfüllung des Rechtsanspruchs und Bereitstellung von bedarfsgerechten Angeboten
für die Altersgruppen von einem Jahr bis zum Schuleintritt in jeder
Kindertagesstätte des Landkreises.
Die drei Varianten sind als langfristiges, auf
Dauer angelegtes Planungsvorhaben zu verstehen. Die Vorgabe und das Ziel
hierbei sind, spätestens nach Ende der Übergangszeit von 8 Jahren im Jahr 2028
die Umsetzung des Betreuungsangebotes im Rahmen der jeweiligen Variante
erreicht zu haben.
III.
Ausführungen zu den unterschiedlichen
Levels im Detail
Variante /
Level 1:
Das Betreuungsangebot bedient nur den
Rechtsanspruch ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf eine durchgängige Betreuung
von 7 Stunden. Plätze für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr wurden nur in
bereits bestehenden Krippengruppen berücksichtigt.
Das Betreuungsangebot für diese Alterskohorte
müsste ergänzend in Tagespflege stattfinden. Der Rechtsanspruch auf Förderung
in einer Tageseinrichtung könnte, zumindest bei einer Planung mit der Hälfte eines Jahrgangs, nicht für diese Altersgruppe erfüllt
werden.
Insgesamt wäre der Rechtsanspruch auf ein
bedarfsgerechtes Förderangebot nur teilweise abgedeckt. Ebenso wären die
Erfordernisse des § 19 Abs. 2 KiTaG, nach dem die Bedarfsplanung den
Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in
Ausbildung stehender Eltern Rechnung tragen soll, nicht erfüllt.
Als Folge müssten in den meisten Kitas die bisher
vorgehaltenen Betreuungsangebote zurückgefahren werden.
Nach den erfolgten Personalberechnungen wäre der
Personalgrundstock im Vergleich zum jetzigen Personalstand in den Kitas
kreisweit um rund 82 Vollzeitstellen geringer.
Dies hätte eine Ersparnis von rund 4.33 Mio. Euro
an Bruttopersonalkosten zur Folge. Bei einem Kreiszuschuss von 46,64% (dies
entspricht dem tatsächlichen prozentualen Anteil im Jahr 2018; für 2019 liegen
die endgültigen Zahlen noch nicht fest) würden sich die Kosten für den Kreis im
Vergleich zu den anteiligen Personalkosten für 2020 um rund 2 Mio. Euro
verringern.
Variante /
Level 2:
Die Berechnungen erfolgten auf der Grundlage einer
bedarfsgerechten Betreuungszeit von 9 Stunden für rund 2/3 der Ganztagsplätze
und für 1/3 mit 10 Stunden Betreuungszeit. Nach den bisherigen Erfahrungswerten
und nach Aussagen von Kita-Leitungen reichen diese Zeiten aus, um dem größten
Anteil der Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten zu können.
Von einer Berechnung mit 8 Stunden wurde abgesehen,
da dieser Betreuungsumfang nicht ausreichend wäre. Laut Empfehlung des
Landesamtes sollte nur mit 2 Betreuungszeiten pro Alterskohorte geplant werden;
mit der Unterscheidung bei Ganztagsplätzen zwischen 9 und 10 Stunden
Betreuungszeit überschreiten wir diese Empfehlung schon.
Die Anzahl der Plätze, die bei der Berechnung über
die 7 Stunden Betreuung hinausgehen, entspricht der aktuellen Anzahl an
Ganztagsplätzen in den Einrichtungen.
Bei Einrichtungen, die bisher kein
Betreuungsangebot über 9 Stunden hinaus hatten, wurde auch bei der Berechnung
kein Bedarf für erweiterte Betreuungszeiten angenommen.
Bei einem Betreuungsangebot von 10 Stunden wurde,
mit Ausnahme der Kinderkrippe Schloss Wichtelmann, bei der Berechnung nach
Level 2 ein Mindestbedarf für 8 Plätze vorausgesetzt (entspricht 1/3 der max.
GZ-Plätze in einer 2-gruppigen Kita).
Die Berechnungen für Level 2 und 3 berücksichtigen
den Rechtsanspruch der Einjährigen auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung.
Bei den Plätzen im U2 Bereich geht man bei dieser
Variante von einem Mindestbedarf von 4 Plätzen für einen halben Jahrgang aus
(halber Jahrgang auf der Grundlage unserer bisherigen Bedarfsplanung von 5
Jahrgängen), um eine Betreuung in der Kita vor Ort vorzusehen.
Grundsätzlich werden bei Level 2 nur in den Kitas
U2 Plätze berücksichtigt, in denen dieses Angebot bereits vorgehalten wird oder
aufgrund zurückgehender Kinderzahlen ohne weitere Baumaßnahmen bzw. größere
Investitionen vorgehalten werden könnte.
Ansonsten ist das Betreuungsangebot für Kinder ab
dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres in einer zentralen
Kita innerhalb der Verbandsgemeinde vorgesehen.
Nach den erfolgten Personalberechnungen wäre der
Personalgrundstock bei Variante 2 im Vergleich zum jetzigen Personalstand in
den Kitas kreisweit um rund 71 Vollzeitstellen höher.
Die Mehrkosten für diese 71 Vollzeitstellen würden
sich auf rund 3,77 Mio. Euro an Bruttopersonalkosten belaufen. Der
Kreiszuschuss in Höhe von 46,64 % würde sich um rund 1,76 Mio. Euro im
Vergleich zu den Personalkosten 2020 erhöhen.
Variante /
Level 3:
Bei dieser Variante beruhen, im Unterschied zu
Level 2, die Berechnungen der Personalkosten auf der Annahme, dass in jeder Kita und ohne Einschränkung
eines Mindestbedarfs, Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Platz
in einer Tageseinrichtung ab dem vollendeten 1. Lebensjahr angeboten werden.
Entsprechend der Empfehlung des Landes werden für
jede Alterskohorte maximal nur 2 Betreuungszeiten angeboten. Die bisherigen
Ganztagsplätze werden nicht mehr unterteilt, sondern man geht bei allen Plätzen
von einem Betreuungsumfang von 10 Stunden aus.
Ein Mindestbedarf entfällt auch in diesem Bereich.
Nach den erfolgten Personalberechnungen würde sich
der Personalgrundstock bei Variante 3 im Vergleich zum jetzigen Personalstand
in den Kitas kreisweit um rund 112 Vollzeitstellen erhöhen und einen Anstieg
der Bruttopersonalkosten von 5,94 Mio. Euro bedeuten. Beim Kreiszuschuss wäre
ein Anstieg um rund 2,77 Mio. Euro zu verzeichnen.
IV.
Zusammenfassende Empfehlung der Verwaltung
Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat die
Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten und zudem bedarfsgerechte,
wohnortnahe Plätze in Kindertagesstätten zur Vereinbarkeit von Familie und
Beruf bereitzustellen.
Level 1 wird diesen
Vorgaben nicht gerecht: Das
Betreuungsangebot bei Variante 1 erfüllt nur den Rechtsanspruch ab dem
vollendeten 2. Lebensjahr. Der Anspruch der Einjährigen auf einen Platz in
einer Tageseinrichtung kann nicht erfüllt werden. Das Betreuungsangebot mit
einem Umfang von lediglich 7 Stunden entspricht nicht dem tatsächlichen Bedarf
an Betreuungszeiten. Gerade in unserem ländlich geprägten Landkreis benötigen
viele Eltern schon aufgrund langer Anfahrtswege zum Arbeitsplatz eine längere
Betreuung für ihre Kinder. Der in den letzten Jahren stetige Anstieg an
Ganztagsplätzen belegt einen zunehmenden Bedarf an längeren Betreuungszeiten.
Eine Einschränkung der Betreuungsangebote nur auf den eigentlichen
Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuungszeit von 7 Stunden am Stück mit
Mittagessen wäre daher nicht
bedarfsgerecht und würde einen Rückschritt im Vergleich zum heutigen
Angebot in den Kitas bedeuten.
Das Betreuungsangebot, welches der Berechnung in Level 3 zugrunde gelegt wurde,
könnte dagegen Überkapazitäten schaffen und zu einer Unterschreitung der
prozentual festgelegten Mindestbelegung der Plätze im Jugendamtsbezirk führen.
Eine Kürzung der Landeszuschüsse zu den Personalkosten wäre die Folge.
Das
Kreisjugendamt empfiehlt deshalb dem Landkreis Kaiserslautern bzw. den
zuständigen Kreisgremien (Jugendhilfeausschuss, Kreisausschuss, Kreistag) sich
- bezüglich der zukünftigen Sicherstellung einer bedarfsgerechten Betreuung in
den Kindertagesstätten des Landkreises Kaiserslautern – für die grundsätzlichen
Festlegungen der 2. Variante (Level 2) zu entscheiden.
Diese Variante bietet sowohl die Grundlage zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer
Tageseinrichtung als auch ein bedarfsgerechtes Angebot, um Familie und Beruf
vereinbaren zu können.
Durch die Festlegung eines Mindestbedarfs für
Betreuungsangebote über 9 Stunden kann eine Schaffung von Überkapazitäten
vermieden werden. Auch aus wirtschaftlicher Sicht empfiehlt es sich, einen
Mindestbedarf festzulegen, da immer zwei Fachkräfte anwesend sein müssen.
Aus pädagogischer Sicht ist damit auch
gewährleistet, dass immer ausreichend Spielpartner im gleichen Alter und mit
ähnlichem Interesse für das Kind in der Kita zu finden sind.
Bei einem zentralen Betreuungsangebot im U2 Bereich
wird seitens der Verwaltung eine interne Vereinbarung zwischen den
verschiedenen Ortsgemeinden / Kita-Trägern bezüglich der jeweiligen
Personalkostenanteile und der Betreuungsdauer in der zentralen Kindertagesstätte
empfohlen.
Um eine Verschiebung der Kinderzahlen bei der
Bedarfsplanung und eine Doppelförderung von Plätzen (im zugeordneten
Kindergarten und in der zentralen Kita) zu vermeiden, sollte in dieser
Vereinbarung auch festgehalten werden, dass die Kinder ab dem vollendeten 2.
Lebensjahr, bzw. im Laufe des dritten Lebensjahres wieder in die für sie
zuständige Kita zur Erfüllung des Rechtsanspruchs wechseln.
Bei der Bewertung der vorliegenden
Personalberechnungen muss berücksichtigt werden, dass die Umsetzung des neuen
Kita-Zukunftsgesetzes einen auf Dauer von 8 Jahren angelegten Anpassungsprozess
darstellt, der bis 2028 abgeschlossen sein soll.
Daher werden die berechneten Personalmehrkosten
nicht sofort mit dem Inkrafttreten des Kita-Zukunftsgesetzes zum 01.7.2021
anfallen, sondern erst im Laufe des Umsetzungsprozesses.
Wie schon zu Beginn der Ausführung dargestellt,
bedarf es aber bereits jetzt grundlegender Festlegungen des Jugendhilfeträgers
zu den Betreuungszeiten und zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs ab dem
vollendeten 1. Lebensjahr, um im Rahmen der Bedarfsplanung und bei der Beratung
der Träger den Personalbedarf darstellen sowie notwendige bauliche Maßnahme und
Umstrukturierungen rechtzeitig in Angriff nehmen zu können. Ferner gilt es
Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Ergänzend zu den Festlegungen der Betreuungszeiten
und der damit verbundenen Personalkosten empfiehlt das Kreisjugendamt den
zuständigen Kreisgremien zudem auch für den Bereich der Mittagsverpflegung
Richtlinien zur zukünftigen Regelung der zuschussfähigen Personalkosten für
anfallende Hauswirtschaftsstunden festzulegen.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung, welche
Verpflegungsform für das Mittagessen der Kinder gewählt wird, bei den Trägern.
Im Hinblick auf die zu erwartende erhöhte Anzahl
von Mittagessen (ca. Verdopplung) und der damit verbundenen Erhöhung der
Personalkosten für die Hauswirtschaftskosten schlägt das Kreisjugendamt eine
Deckelung der Hauswirtschaftsstunden vor.
Dadurch könnte auch eine größtmögliche Transparenz
für die vom Landkreis anerkannten Personalkosten für Hauswirtschaftskräfte
gegenüber den Kita-Trägern erzielt werden.
Grundlage der bisherigen Bewilligungen stellte das
Controlling-Papier der Spitzenverbände zur Deckung der Personalkosten im Kita-Bereich
dar, wobei Ausnahmen aufgrund von besonderen Rahmenbedingungen, z.B. Allergien,
Diabetes, etc. berücksichtigt wurden.
Das Kreisjugendamt empfiehlt daher, auch weiterhin
auf der Grundlage des Controlling-Papiers Bewilligungen zu erteilen, jedoch ab
40 Essen Ergänzungen vorzunehmen:
Für frisch
gekochtes Essen
• Bis
40 Kinder: 30 Wochenstunden
• Bis
50 Kinder: 35 Wochenstunden
• Bis
60 Kinder: 40 Wochenstunden
Bei
angeliefertem Essen / nur Ausgabe:
• Mindestens
10 Wochenstunden; bis zu 40 Essen: max. 15 Wochenstunden
• Bei
40 – 60 Essen: 20 Wochenstunden
Bei
angeliefertem Essen / Tiefkühlkost mit frisch zubereiteter Ergänzung:
• Mindestens
10 Wochenstunden; bis zu 40 Essen: max.
20 Wochenstunden
• Bei
40 – 60 Essen: 25 Wochenstunden
Bei mehr als 60 Essenskindern kann die Stundenzahl
jeweils entsprechend erweitert werden.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss / Kreistag, wie
folgt Beschluss zu fassen:
I.
Der von der Verwaltung des Kreisjugendamtes erarbeiteten Variante 2 /
Level 2 zur Regelung der Betreuungszeiten wird zugestimmt. Das Kreisjugendamt
wird mit der entsprechenden Umsetzung beauftragt.
II.
Weiterhin dient das Controlling-Papier der Spitzenverbände zur Deckelung
der Hauswirtschaftsstunden als Grundlage von Bewilligungen. Den von der
Verwaltung erarbeiteten Ergänzungen ab 40 Essen wird zugestimmt.